Rz. 4

§ 47b Abs. 1 begrenzt den Personenkreis, der Krankengeld

a) wegen einer Arbeitsunfähigkeit nach § 44 oder

b) wegen der Pflege eines erkrankten Kindes nach § 45 (Kinderkrankengeld)

in Höhe der zuletzt bezogenen SGB III-Leistung erhält, auf die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

Die Krankenversicherungspflicht der Arbeitslosen (KVdA) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 setzt grundsätzlich den Bezug von Arbeitslosengeld (§§ 136 ff. SGB III) voraus. Unter Bezug von Arbeitslosengeld als krankenversicherungspflichtiger Tatbestand gilt

  • die tatsächliche Zahlung oder
  • der rechtmäßige Bezug von Arbeitslosengeld; für die Zahlung müssen also alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 136 ff. SGB III vorgelegen haben.
  • darüber hinaus auch das Arbeitslosengeld, für dessen Gewährung zwar nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, jedoch ein begünstigender Verwaltungsakt (Bewilligung der Leistung) ergangen ist. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und damit die Zugehörigkeit zum Personenkreis tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob die Voraussetzungen für den Leistungsbezug tatsächlich vorgelegen haben.

    Der Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bleibt auch erhalten, wenn der Verwaltungsakt rückwirkend zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden ist (§§ 39 ff. SGB X). Zu begründen ist dieses mit der ausdrücklichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, nach der das Versicherungsverhältnis selbst dann nicht berührt wird, wenn das Arbeitslosengeld gezahlt worden ist, ohne dass ein Anspruch darauf bestanden hat

(vgl. BSG, Urteile v. 15.11.1984, 3 RK 21/83, v. 22.5.2003, B 12 KR 20/02 R, sowie v. 4.3.2014, B 1 KR 17/13 R; vgl. auch Ziff. 2.1.1.1.2 des GR v. 3.12.2020 zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII, Fundstelle: Rz. 32).

Versicherte, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III oder wegen einer Urlaubsabgeltung nach § 157 Abs. 2 SGB III (Entschädigung für den während des Arbeitsverhältnisses nicht angetretenen Erholungsurlaub) ruht, gelten nach ausdrücklicher Bestimmung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 auch als Bezieher von Arbeitslosengeld, sofern die verhängte Sperrzeit bzw. die anzurechnende Urlaubsabgeltung der alleinige Grund für die fehlende Zahlung des Arbeitslosengeldes ist. Zu beachten ist aber,

  • dass der Anspruch auf Krankengeld während der Sperrzeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3a ruht. Der Gesetzgeber verhindert damit eine Besserstellung der arbeitsunfähigen Arbeitslosen gegenüber den Arbeitslosen, die während der Sperrzeit arbeitsunfähig sind; solange die Arbeitsunfähigkeit nur während der Sperrzeit besteht, braucht kein Krankengeld nach § 47b ermittelt zu werden.
  • dass der Anspruch auf Krankengeld wegen einer anzurechnenden Urlaubsabgeltung gemäß dem Urteil des BSG v. 30.5.2006 (B 1 KR 26/05 R) nicht ruht, wenn der Versicherte während der Zeit der Anrechnung arbeitsunfähig erkrankt. Eine Krankengeld-Ruhensvorschrift sucht man deshalb in diesem Fall in § 49 vergebens. Damit liegt eine Besserstellung der arbeitsunfähig erkrankten Empfänger von Urlaubsabgeltungen gegenüber arbeitsfähigen Empfängern vor. Der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Versicherte erhält dann Krankengeld nach § 47b.

Kommt es infolge Aufrechnung, Abtretung, Pfändung, Abzweigung etc. nicht zu einer tatsächlichen Auszahlung von Arbeitslosengeld an den Arbeitslosen, sondern an Dritte, ist dieses für die Beurteilung des Bezugs von Arbeitslosengeld unschädlich.

Endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der laufenden Arbeitsunfähigkeit, weil die Höchstanspruchsdauer für das Arbeitslosengeld abgelaufen ist, hat dies keine Auswirkungen auf die Krankengeldzahlung und -höhe.

 

Rz. 5

Entscheidend für die Frage, ob ein arbeitsunfähig Erkrankter zum Personenkreis der Bezieher von Arbeitslosengeld zählt, ist der Beginn des Zeitraumes, für den Arbeitslosengeld gezahlt wird. Unwesentlich ist, wann die erstmalige Auszahlung des Arbeitslosengeldes erfolgte. Von einem Arbeitslosengeldbezieher i. S. d. § 47b kann nur die Rede sein, wenn der Tag des Beginns der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 nicht später als der Beginn der krankengeldbegründenden

  • Arbeitsunfähigkeit oder
  • stationären Krankenhausbehandlung oder
  • stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung oder
  • Pflege des erkrankten Kindes

liegt. Sind also z. B. Arbeitslose bereits vor der persönlichen Arbeitslosmeldung arbeitsunfähig, stehen sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und haben deshalb auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es kommt dann auch keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und deshalb auch kein Anspruch auf Krankengeld zustande.

Entstehen die Versicherungspflicht und die Arbeitsunfähigkeit am gleichen Tag, geht man davon aus, dass die Versicherungspflicht an dem Tag um 0.00 Uhr und die Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Tages entsteht. Somit hat die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld gemäß § 146 SGB III zunächst einmal für 42 Tage fortzuzahlen (vgl. Ziff. 2.1.1.1.2.1...

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