Rz. 21
Falls die im Hinzutrittsfall zuerst bestandene Krankheit (Rz. 17 ff.) in der Vergangenheit noch keine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat, beginnt die Blockfrist für die "hinzugetretene Krankheit" mit der für die zuerst bestandene Krankheit laufenden Blockfrist (Ziff. 3.2.2 Abs. 1 der Gemeinsamen Verlautbarung, Fundstelle Rz. 35, die auf die Urteile des BSG v. 24.6.1969, 3 RK 60/66, und v. 8.12.1992, 1 RK 8/92, verweist; im Zusammenhang hiermit weist der Autor auf seine Anmerkungen zu den Ausführungen unter Rz. 5 hin). Es bestehen somit zeitgleich verlaufende Blockfristen.
Rz. 21a
Wird die Arbeitsunfähigkeit nur noch von einer hinzugetretenen Krankheit verursacht, ist zu prüfen, ob und ggf. wie lange noch ein 78-wöchiger Leistungsbezug besteht. Letztendlich muss immer geprüft werden, für wie viele Tage noch ein Leistungsanspruch bestehen kann – und zwar entweder
- zusammenhängend unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit wegen der zuerst eingetretenen Krankheit während des laufenden Leistungsfalles oder
- unter Anrechnung von Vorerkrankungszeiten wegen der hinzugetretenen Krankheit.
Der verbleibende kürzere Krankengeldanspruch ist zu erfüllen (vgl. auch Gemeinsame Verlautbarung, Ziff. 3.2.2. Abs. 1). In diesem Fall wird diese komplette AU-Einheit, in der der Hinzutrittsfall erfolgt, auf die Höchstanspruchsdauer bei allen betroffenen Blockfristen zeitgleich angerechnet ("mehrfache Anrechnung"; Gemeinsame Verlautbarung, dort Beispiel 11, Fundstelle Rz. 35).
Rz. 21b
Eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer hinzugetretenen Krankheit ist für die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 auch dann von Bedeutung, wenn die hinzugetretene Arbeitsunfähigkeit bereits vor der zuerst eingetretenen Arbeitsunfähigkeit endet und für sich gesehen keine eigene, allein bestehende Arbeitsunfähigkeit begründete. Wenn nämlich später diese hinzugetretene Krankheit erneut Arbeitsunfähigkeit verursacht, wird die Zeit, in der die ehemals hinzugetretene Arbeitsunfähigkeit bestand – ohne alleine Arbeitsunfähigkeit zu begründen – auch auf die Höchstanspruchsdauer der für sie zugrunde liegende Blockfrist angerechnet. Dabei wird nicht nur die Dauer der hinzugetretenen Arbeitsunfähigkeit, sondern die Dauer der gesamten AU-Einheit, in dem der Hinzutritt erfolgte, als Krankengeldbezugszeit bei beiden (!) Blockfristen berücksichtigt (vgl. Ziff. 3.2.3 der Gemeinsamen Verlautbarung, dort Beispiel 21; Fundstelle Rz. 35).