Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 7
Nach Abs. 1 Satz 4 , der zum 26.3.2024 mit der Aufnahme der Patientenbeteiligung ergänzt worden ist, sind Kriterien für die Förderung insbesondere die:
- Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz,
- Behebung von Versorgungsdefiziten,
- Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen,
- Interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle,
- Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen und Indikationen,
- Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen,
- Evaluierbarkeit,
- Patientenbeteiligung.
Das Wort "insbesondere" in Abs. 1 Satz 4 macht deutlich, dass die Aufzählung der Förderkriterien nicht abschließend ist. Der nach § 92b Abs. 1 beim Gemeinsamen Bundesausschuss eingerichtete Innovationsausschuss legt zudem die Schwerpunkte und ggf. weitere Kriterien für die Förderung in Förderbekanntmachungen fest und entscheidet über die eingegangenen Anträge auf Förderung. Angesichts der wenigen gesetzlichen Vorgaben hat der Innovationsausschuss einen großen Ermessensspielraum (so auch Filges, in: jurisPK-SGB V, § 92a Rz. 42). Maßgeblich für die finanzielle Förderung aus dem Innovationsfonds ist allein, ob das Vorhaben, für das eine Förderung beantragt wird, den Förderkriterien nach Abs. 1 Satz 4 und den vom Innovationsausschuss festgelegten Förderschwerpunkten und Förderkriterien entspricht. Die noch im Gesetzentwurf vorgesehene Aufzählung der möglichen Antragsteller ist durch Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) wieder gestrichen worden, weil der Kreis der möglichen Antragssteller nicht begrenzt sein soll. Damit können jetzt z. B. auch einzelne Vertragsärzte, deren Gemeinschaften oder Berufsverbände, einzelne Kassenärztliche Vereinigungen, die KBV, zugelassene Krankenhäuser, aber auch Fachgesellschaften, Patientenorganisationen oder weitere Personen bzw. Institutionen Antragsteller sein, wenn sie die Förderkriterien für neue Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung erfüllen. Der Bezug der geförderten Vorhaben zur gesetzlichen Krankenversicherung bleibt dadurch sichergestellt, dass nach Abs. 1 Satz 6 bei der Antragsstellung in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen ist. Die Beteiligung einer Krankenkasse bezieht sich auf geförderte Vorhaben im Rahmen der kollektivvertraglich geregelten Regelversorgung, während ein gefördertes Vorhaben bei der Versorgung durch Selektivverträge obligatorisch die Mitwirkung einer Krankenkasse als Vertragspartner des Selektivvertrages voraussetzt.
Rz. 8
Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem Grunde nach nicht von dem Vergütungssystem der Regelversorgung umfasst sind (Abs. 1 Satz 5).
Rz. 9
Der Innovationsausschuss nach § 92b Abs. 1 führt i. d. R. 3 Verfahren zur Auswahl von Vorhaben zur Förderung durch (Satz 7). Dies sind das einstufige Verfahren mit langer Laufzeit, das einstufige Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit und das zweistufige Verfahren (Satz 8). Im einstufigen Verfahren nach Satz 8 wird die Durchführung von Vorhaben gefördert (Satz 9). Im einstufigen Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit kann ein Antrag auf Förderung im jeweiligen Haushaltsjahr jederzeit eingereicht werden; die Anträge werden bewertet und zur Förderung ausgewählt, bis die nach Abs. 3 Satz 3 im jeweiligen Haushaltsjahr hierfür zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind (Satz 10). Da die Antragsstellung für große komplexe Vorhaben im zweistufigen Verfahren mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist, soll in der ersten Stufe auf Basis der eingereichten Ideenskizzen bereits die Konzeptentwicklung ausgewählter Vorhaben für bis zu 6 Monate gefördert werden und in der zweiten Stufe werden Vorhaben zur Durchführung ausgewählt und wird die Durchführung dieser Vorhaben gefördert (Satz 11). Hierbei soll die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses professionelle Unterstützung leisten. Dabei soll auch die Bildung neuer Partnerschaften und die Zusammenführung ähnlicher Projektansätze befördert werden.
Rz. 10
Die nach Ablauf der Konzeptentwicklungsphase einzureichenden Vorhaben werden nach Abs. 1 Satz 11 in der zweiten Stufe zur Durchführung ausgewählt und die Durchführung dieser Vorhaben gefördert.
Rz. 11
Auf die Bewilligung einer Förderung der Konzeptentwicklung entsteht aber kein automatischer Anspruch auf eine Förderung der Durchführung des Vorhabens (Satz 12). Damit wird der Grundsatz des Abs. 1 Satz 10 bestätigt, der generell vorgibt, dass die Förderung von der Ausschöpfung der Mittel abhängig ist. Dahinter steht das sog. "Windhundprinzip", weil im Gesetz eine Priorisierung nicht vorgesehen ist. Das bedeutet, dass eine Förderung nach dem Innovationsfonds von einem Antragsteller nur sehr eingeschränkt und kaum erfolgreich eingeklagt werden kann. Die Förderung steht im Ermessen des Innovationsausschusses und erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel des Innovationsfonds. Geric...