Prof. Dr. Volker Wahrendorf
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 eingefügt worden.
Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) ist mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 4 Satz 1 die Angabe "§ 221 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "§ 221 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt worden. Es sind lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen worden.
Aufgrund des Art. 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze v. 11.10.2016 (BGBl. I S. 2233) ist mit Wirkung zum 1.11.2016 Abs. 3 Satz 5 durch die folgenden Sätze ersetzt worden: "Mittel, die im Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Krankenkassen zurückzuführen. Die Laufzeit eines Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 kann bis zu vier Jahre betragen."
Durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgungsgesetz - DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) sind mit Wirkung zum 1.1.2020 (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes) nach Abs. 1 Satz 6 die Sätze 7 bis 9 eingefügt sowie in Abs. 2 der Satz 3 aufgehoben worden. Im neuen Abs. 2 Satz 4 sind nach dem Wort "Bundesausschusses" die Wörter "sowie zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leistungen, für die in der Versorgung Bedarf besteht," eingefügt worden. Außerdem sind der Abs. 3 neu gefasst sowie in Abs. 5 der Satz 3 aufgehoben und im neuen Satz 3 die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt worden
Mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) ist mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 4 Satz 2 bis 5 der Vorschrift jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt worden.
Aufgrund des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) sind mit Wirkung zum 1.4.2020 in Abs. 4 Satz 4 die Wörter "Abs. 7 Satz 1; § 266 Abs. 6" durch die Wörter "Abs. 8; § 266 Abs. 7" ersetzt worden.
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 umfangreich geändert. In Abs. 1 Satz 4 wurden die Förderkriterien um ein weiteres Merkmal der Patientenbeteiligung erweitert. Abs. 1 Satz 7 bis 9 wurden ersetzt. In Abs. 3 Satz 1 wurde die Fördersumme auf jährlich 200 Mio. EUR festgelegt, die Sätze 3 bis 7 wurden ersetzt. Abs. 5 wurde dahingehend geändert, dass das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag i. d. R. im Abstand von 4 Jahren, erstmals zum 30.6.2028, einen Bericht über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung vorlegt.
1 Allgemeines
1.1 Systematische Zusammenhänge
Rz. 2
§ 92a steht im systematischen Zusammenhang mit § 92b, der korrespondierende Verfahrensregelungen enthält. Mit der Durchführung der Förderung wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss der Innovationsausschuss beauftragt. Der Innovationsausschuss handelt nach der von ihm beschlossenen Geschäftsordnung (§ 92b). Im systematischen Zusammenhang ist auch § 140a Abs. 2 Satz 2 zu nennen. Er verweist auf § 92a. Danach können Verträge zur Durchführung geförderter neuer Versorgungsformen abgeschlossen werden. Die Anforderungen an eine besondere Versorgung der Versicherten gelten als erfüllt, wenn Verträge über eine besondere Versorgung zur Durchführung von nach § 92a Abs. 1 Satz 1 und 2 geförderten Versorgungsformen abgeschlossen werden (Hiddemann, SGb 2021 S. 354).
1.2 Zweck der Regelung
Rz. 3
Sinn und Zweck der Vorschrift des Innovationsfonds ist die qualitative Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es geht um eine Prozessinnovation (vgl. Huster, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 92a Rz. 3). Die Schaffung eines Innovationsfonds beruht nach der Gesetzesbegründung darauf, dass die demographische Entwicklung und der medizinisch-technische Fortschritt die Anforderungen an die Gesundheitsversorgung der Zukunft maßgeblich bestimmen werden. Es sind daher Veränderungen der Versorgungsstrukturen im Hinblick auf eine sektorenverbindende Gestaltung der Gesundheitsversorgung erforderlich. Mit sektorenübergreifenden Versorgungsformen sollen nach den Worten des Bundesgesundheitsministers Brücken zwischen den verschiedenen Versorgungsformen entstehen, was die Fähigkeit im Gesundheitswesen stärkt, den umfassenden Behandlungsbedürfnissen gerade älterer, chronisch und mehrfachkranker Patienten gerecht zu werden. Im Mittelpunkt muss nach seinen Worten die Behandlung der Patienten stehen – und nicht Fach- und Sektorengrenzen. Was im Behandlungsverlauf für den Patienten sinnvoll ist, nutzt aber auch allen Beteiligten an der Behandlung. Durch Abstimmung und Zusammenarbeit können ...