Rz. 7

Die Schiedsstelle entscheidet ausschließlich in allen ihr nach dem Pflegeversicherungsgesetz übertragenen Angelegenheiten (Abs. 1 Satz 2). Zu ihren Aufgaben gehört

  • die Festsetzung von Rahmenverträgen zur näheren Ausgestaltung der zweckmäßigen und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgung der Versicherten nach § 75, soweit die hierzu gemeinsam mit den Trägervereinigungen der Pflegeeinrichtungen im Land berufenen Landesverbände der Pflegekassen keine oder nur eine teilweise Einigung erzielen (§ 75 Abs. 4),
  • bei Nichteinigung der Vertragsparteien die Festsetzung der Pflegesätze oder Entgelte für die Unterkunft und Verpflegung im stationären Bereich gemäß § 85 Abs. 5 und § 87 Satz 3 sowie die Festsetzung der Vergütung für die häusliche Pflege gemäß § 89 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 85 Abs. 5,
  • die Entscheidung über die Kürzung von Pflegegeldvergütungen nach Maßgabe des § 115 Abs. 3 Satz 3 und
  • die Entscheidung gemäß Abs. 4 Satz 3 bei Meinungsdifferenzen über die ordnungsgemäße Bemessung und Höhe der Finanzierungsumlage zur Ausbildungsvergütung.

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