(1) Die Höhe einer Geldleistung der Sozialversicherung richtet sich grundsätzlich nach dem durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen.

 

(2) 1Für die Gewährung von Leistungen sind die am 30. Juni 1990 geltenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen unter Berücksichtigung der in diesem Gesetz festgelegten Veränderungen anzuwenden. 2Werden diese Rechtsvorschriften nach dem 30. Juni 1990 geändert, sind sie in der geänderten Fassung anzuwenden.

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