BMF, Schreiben v. 8.9.2011, IV C 1 - S 2406/10/10001 :002, BStBl I 2011, 854

Die Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer erfolgt nach Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 gemäß § 43a Absatz 3 Satz 1 EStG grundsätzlich bereits bei Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer auf Ebene der Kreditinstitute nach Maßgabe des § 32d Absatz 5 EStG (Rz. 201 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 94). Davon abweichend wird die deutsche Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer erhoben, wenn im betreffenden ausländischen Staat nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht.

In Spanien werden Kapitaleinkünfte pauschal mit 18 % (ab 2010: 19 %) besteuert. Dividendenausschüttungen sind bis 1.500 EUR von der Steuer befreit. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag, der sich auf sämtliche in einem Jahr erhaltene Ausschüttungen bezieht. Dieser Freibetrag wird beim Abzug der Quellensteuer in Spanien nicht berücksichtigt. Nicht in Spanien ansässige Dividendenempfänger aus einem EU- oder DBA-Staat erhalten auf Antrag eine Erstattung der Quellensteuer für maximal 1.500 EUR Dividenden pro Jahr.

Der Erstattungsantrag kann bei folgender Behörde gestellt werden:

Agencia Tributaria

Dependencia de Asistencia y Servicios Tributarios

Delegación Central de Grandes Contribuyentes

Paseo de la Castellana, 106

28046 Madrid

Spanien

Das benötigte Formular Nummer 210 nebst Anleitung zum Ausfüllen ist über den Link

http://www.steuerliches-infocenter.de/DE/AufgabenDesBZSt/AuslaendischeFormulare/Quellensteuer/quellensteuer_node.html

erhältlich.

In den Fällen, in denen eine Anrechnung vorgenommen und nicht bereits korrigiert worden ist, ist die Anrechnung ggf. nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG zu korrigieren.

 

Normenkette

EStG § 43a Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 854

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