Rz. 71

[Autor/Stand] Anbauten sind Ergänzungen bzw. Erweiterungen eines an sich bereits abgeschlossenen Gebäudes. Anbauten teilen bewertungsrechtlich regelmäßig auf Grund ihrer grundsätzlich gleichen Bauart und Nutzung das Schicksal des Hauptgebäudes. In diesen Fällen ist der Berechnung der Wertminderung wegen Alters für das gesamte Gebäude grundsätzlich das Alter des Hauptgebäudes zugrunde zu legen.[2] Dieser Regelungsbestandteil zum Alter wirkt sich für Zwecke der Bewertung gewöhnlicherweise zugunsten des Grundstückseigentümers aus.

 

Rz. 72

[Autor/Stand] Eine getrennte Berechnung der Wertminderung kommt nur dann in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Erweiterungsbau nach Größe, Bauart oder Nutzung unstreitig, d.h. offensichtlich eine andere Lebensdauer als das Hauptgebäude haben wird. In welchen Fällen dies tatsächlich anzunehmen ist, kann dabei jeweils nur auf Grund der Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden.

 

Rz. 73

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung möchte eine getrennte Berechnung auch dann vornehmen, wenn für einzelne Gebäudeteile unterschiedliche Raummeterpreise anzusetzen sind.[5] Dies erscheint jedoch fraglich vor dem Hintergrund, dass die Preise von Gebäuden nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen für die Bemessung der Wertminderung keine Rolle spielen. Maßgeblich ist dabei ausschließlich die nach Art und Zwecksetzung des Gebäudes anzunehmende Lebensdauer, die vom Raummeterpreis allgemein völlig unabhängig ist. Eine andere Frage ist es allerdings in diesem Zusammenhang, ob wegen des Ansatzes unterschiedlicher Raummeterpreise eine getrennte Berechnung des umbauten Raums für die einzelnen Gebäudeteile durchzuführen ist. Dies ist zu bejahen.

 

Rz. 74– 80

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023

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