§ 39 Bestimmungen der Oberfinanzpräsidenten
Die Bestimmungen der Oberfinanzpräsidenten auf Grund der §§ 33 bis 37 sind als Rechtsverordnungen im Reichsministerialblatt zu verkünden.
Rz. 143
[Autor/Stand] Vgl. hierzu die Erläuterungen zu §§ 35 und 36 RBewDV (Anm. 129 und Anm. 131 ff.).
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