Rz. 266

[Autor/Stand] Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ihre Grundlage im AktG findet. Sie kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Sie hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital, das mindestens 50.000 Euro betragen muss (§ 7 AktG). Für die Verbindlichkeiten der AG haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Ihre Rechtsfähigkeit erlangt die AG mit der Eintragung in das Handelsregister. Zur Vorgesellschaft und zur Vorgründungsgesellschaft vgl. oben Rz. 249 ff.

 

Rz. 267– 280

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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