Rz. 47

[Autor/Stand] Wie die Begründung eines Wohnsitzes knüpft auch die Aufgabe eines Wohnsitzes[2] lediglich an die Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse an. Ein Wohnsitz kann durch Auflösung der Wohnung oder auch dadurch aufgegeben werden, dass die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr benutzt wird. Die Begründung eines neuen Wohnsitzes ist nicht erforderlich. Hat jemand, der eine Wohnung im Inland hatte, seine Wohnung aufgegeben, so kommt es für die Frage der Wohnsitzaufgabe regelmäßig nicht darauf an, ob er auch den Willen hatte, den Wohnsitz aufzugeben. Durch Aufgabe eines Wohnsitzes oder Beendigung eines mehr als sechs Monate dauernden Inlandaufenthalts erlischt die unbeschränkte Steuerpflicht, gleichgültig, ob sie durch die Begründung eines Wohnsitzes oder durch einen mehr als sechs Monate dauernden Aufenthalt begründet worden war.[3]

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Bei der Aufgabe eines Wohnsitzes im Inland ist die Frage von besonderer Bedeutung, ob schon in einem längeren Aufenthalt im Ausland die Aufgabe des Wohnsitzes zu erblicken ist. "Verfrachten" die ausländischen Erben einen schwerkranken Erblasser kurz vor dem Tode ins Ausland, liegt keine Aufgabe vor.[5] Ein vorübergehender, auch längerer Auslandsaufenthalt bedeutet nicht ohne weiteres die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes. Die Steuerbehörde braucht jedoch nicht jahrelang zuzuwarten. Die Ungewissheit, ob der Steuerpflichtige zurückkehren wird oder nicht, muss nach Ablauf einer gewissen Zeit ein Ende haben. Wenn der Steuerpflichtige dann nicht zurückkehrt, kann i.d.R. angenommen werden, dass er entweder von Anfang an dauernd im Ausland hat bleiben wollen oder dass er eine zunächst vorhandene Rückkehrabsicht aufgegeben hat. Die Zeitspanne hat die Rechtsprechung für die Regel auf ein Jahr bemessen.[6]

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Dieser Zeitraum kann aber nicht schematisch gelten. Ein Aufenthalt im Ausland, der z.B. nur dem Studium oder der Berufsausbildung dient, wird auch bei einer längeren Dauer im Allgemeinen als nur vorübergehend anzusehen sein.[8] Während eines mehrjährigen Auslandsstudiums behält ein Kind seinen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland nur bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt.[9]

Durch eine vorübergehende Unterbrechung im Innehaben einer inländischen Wohnung wird der inländische Wohnsitz nicht beendet, falls die Umstände bestehen bleiben, die auf die Beibehaltung einer solchen – wenn auch anderen – Wohnung schließen lassen. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger beim Auszug aus einer Wohnung bereits die Absicht hat, demnächst eine andere Wohnung im Inland zu beziehen und diese beizubehalten und zu benutzen, und wenn er diese Absicht alsbald verwirklicht.[10]

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[2] Siehe Heinicke in Schmidt42, § 1 EStG Rz. 24 m.w.N. zur Rspr.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[5] Siehe FG München v. 23.10.1991 – 4 K 1085/87, rkr., UVR 1993, 148.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[8] Siehe Heinicke in Schmidt42, § 1 EStG Rz. 24 m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024

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