Rz. 14

[Autor/Stand] § 122 Abs. 3 i.V.m. § 123 Abs. 1 BewG ermächtigte die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt in Berlin (West) bestimmte, von dem im Übrigen Bundesgebiet geltenden Bewertungsrecht abweichende Bewertungsvorschriften für das Grundvermögen und die Betriebsgrundstücke zu erlassen. Bei den Probebewertungen hatte sich ergeben, dass in Berlin (West) die nach den Vorschriften des BewG 1965 ermittelten Werte im Vergleich zu den dortigen Verkehrswerten höher lagen als im Übrigen Bundesgebiet. Deshalb musste ein Ausgleich durch Ermäßigung des ermittelten Werts erfolgen. Dieser Ausgleich ist auf Grund der Vorschrift des § 122 Abs. 3 i.V.m. § 123 Abs. 1 BewG durch die Verordnung vom 2.9.1966[2], angeordnet worden. Die Verordnung lautete:

§ 1

„Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 sind die bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes ermittelten Grundstückswerte um 20 vom Hundert zu ermäßigen.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 14. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 851) auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.”

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Die Verordnung vom 2.9.1966 zur Durchführung des § 122 Abs. 3 BewG ist durch Art. 15 StMBG[4] mit Wirkung zum 30.12.1993 geändert worden. § 2 der VO wurde aufgehoben und § 1 der VO wie folgt gefasst:

§ 1

Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 sind bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu ermäßigen.”

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.04.2015
[2] VO v. 2.9.1966, BGBl. I 1966, 555 = BStBl. I 1966, 887.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.04.2015
[4] Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz v. 21.12.1993, BGBl. I 1993, 2310.

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