Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 74
Die Masse der Schätzungsarbeiten wurde durch Schätzungsausschüsse erledigt. Sie wurden vom Oberfinanzpräsidenten für jeden Finanzamtsbezirk berufen (§ 7 BodSchätzG 1934, § 11 BodSchätzDB). Um die Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung in allen Teilen des Landes zu sichern, hat der von dem ehemaligen Reichsminister der Finanzen berufene Reichsschätzungsbeirat (§ 8 BodSchätzDB) vor Beginn der eigentlichen Arbeiten ausgewählte Bodenflächen als Musterstücke geschätzt; diese Schätzungsergebnisse wurden mit der Bekanntgabe rechtsverbindlich und damit unanfechtbar (§§ 4, 5 BodSchätzG 1934).
Rz. 75
Die Aufgaben des früheren Reichsschätzungsbeirats hat bis zum 31.12.2007 der beim Bundesminister der Finanzen gebildete Bewertungsbeirat mit übernommen (§ 63 Abs. 3 BewG; aufgehoben ab dem 1.1.2008). Für die Oberfinanzbezirke wurden Landesschätzungsbeiräte (§ 9 BodSchätzDB) berufen, die zur Verdichtung des Netzes der Musterstücke in engster Anlehnung an die rechtsverbindlichen Schätzungsergebnisse der Musterstücke weitere ausgewählte Bodenflächen als Musterstücke für die Schätzungsausschüsse bei den Finanzämtern schätzten (§ 6 BodSchätzG 1934).
Rz. 76
Ab dem 1.1.2008 werden die Aufgaben des ehemaligen Reichschätzungsbeirates bzw. des Bewertungsbeirates durch den beim Bundesminister der Finanzen neu gebildeten Schätzungsbeirat übernommen. Dieser besteht aus je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie zehn weiteren, mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Mitgliedern. Den Vorsitz führt nach § 17 Abs. 2 BodSchätzG der Vertreter bzw. die Vertreterin des Bundesfinanzministeriums. Die weiteren sachkundigen Mitglieder werden auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder durch das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berufen. Die grundsätzlich zulässige Rücknahme der Berufung kann nur mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder erfolgen.
Rz. 77
Die Aufgaben des Schätzungsbeirates liegen in der Schätzung der Musterstücke und in der Vorbereitung der Bekanntgabe der Ergebnisse in einer Rechtsverordnung. Dabei obliegt dem Schätzungsbeirat auch die Pflege der Musterstücke, d.h. er kann diese nachschätzen, ändern oder aufheben (§ 17 Abs. 1 BodSchätzG). Der Schätzungsbeirat ist zudem verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der die Einzelheiten der Mitwirkung, der Geschäftsführung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder geregelt werden (§ 17 Abs. 3 BodSchätzG).
Rz. 78
Für die Durchführung der örtlichen Bodenschätzung sind die bei dem jeweiligen Finanzamt gebildeten Schätzungsausschüsse zuständig. Hierbei ist es auch zulässig, die Bezirke mehrere Finanzämter zusammenzulegen und für deren Zuständigkeitsbereich nur einen Schätzungsausschuss zu bilden. Die Entscheidung darüber obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 18 Abs. 1 BodSchätzG).
Rz. 79
Dem Schätzungsausschuss gehören ein Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger oder eine Amtlich Landwirtschaftliche Sachverständige der Finanzverwaltung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie von der Finanzverwaltung zu berufende ehrenamtliche Bodenschätzer mit Kenntnissen auf den Gebieten der Landwirtschaft und der Bodenkunde an (§ 18 Abs. 2 BodSchätzG). Eine Mindest- oder Höchstzahl der Mitglieder sieht das Gesetz nicht vor. Zusätzlich soll der Schätzungsausschuss durch ein Mitglied verstärkt werden, das sachlich und fachlich zur Durchführung der vermessungstechnischen Arbeiten in der Lage ist.
Rz. 80
Die Aufgaben der Schätzungsausschüsse liegen in der praktischen Bodenschätzung in einer Gemarkung nach Einstufung der Vergleichstücke, die sich unmittelbar an den Musterstücken orientieren. Die Auswahl und die Bewertung der Vergleichsstücke hat durch die zuständige Landesbehörde im Einvernehmen mit dem örtlichen Schätzungsausschuss zu erfolgen.
Rz. 81– 83
Einstweilen frei.