Rz. 17
[Autor/Stand] Trotz bestehender Anzeigepflichten der Steuerpflichtigen, der Gerichte, der Notare und der von § 33 ErbStG betroffenen Institute werden die Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen nie über alle steuerbaren Vorgänge informiert. Zur Vermeidung von Steuerausfällen und zwecks Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens sind deshalb auch die Veranlagungsstellen und Prüfdienste der Finanzämter durch interne Verwaltungsanweisungen aufgerufen, Erkenntnisse über einschlägige Vorgänge umgehend weiterzugeben (sog. Kontrollmitteilungen) und die Zusammenarbeit mit den Erbschaft-/Schenkungsteuerbehörden zu intensivieren.
Rz. 18
[Autor/Stand] Die – nicht zuletzt auch aufgrund §§ 151 ff. BewG (§ 35 Anm. 60 f.) – notwendige Sensibilisierung der bislang eher ertrag- und umsatzsteuerlich orientierten Beamt(inn)en geschieht mit unterschiedlicher Intensität. Den Bediensteten steht bundeseinheitlich die ErbStVA zur Verfügung[3], deren eher allgemein gehaltene Hinweise durch mehr oder weniger ausführliche Weisungen (Merkblätter) über die Mitwirkungsaufgaben ergänzt werden.[4] Im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gilt auch hier § 8 Abs. 2 ErbStDV. Ziel muss es sein alle Vorgänge mitzuteilen, bei denen eine freigebige Zuwendung möglicherweise nur zu vermuten ist.[5] Dass die sicherlich vorhandene mentale Zurückhaltung der Veranlagungsbeamt(inn)en und Außenprüfer(innen) insbesondere gegenüber dem Schenkungsteuerrecht[6] allein damit noch nicht überwunden wird, zeigen stets die Reaktionen auf die Bemerkung, selbst verdeckte Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen könnten schenkungsteuerbar und damit anzeigepflichtig sein.[7] Und verblüffend ist auch immer wieder die Überraschung, wenn man auf die faktische Unverjährbarkeit bislang verdeckter Schenkungen hinweist (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO).[8] Doch die Praxis wird sich allmählich ändern. So machte die Finanzverwaltung mit der Aufhebung der R/H 18 ErbStR/H 2003 im Oktober 2010 deutlich, dass sie nunmehr gewillt ist, einschlägige Sachverhalte genauer auf ihre Schenkungsteuerbarkeit hin zu untersuchen.[9] Und auch auf die Einführung der § 7 Abs. 8, § 15 Abs. 4 ErbStG hat sie zeitnah reagiert.[10]
Rz. 19– 20
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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