Rz. 159

[Autor/Stand] Der Ausschank von selbsterzeugten Getränken[2] stellt keine Dienstleistung, sondern lediglich eine Form der Vermarktung dar. Werden daneben jedoch Speisen und zugekaufte Getränke verabreicht, z.B. in einer Besen- oder Straußwirtschaft,[3] liegt insoweit eine besondere Leistung und damit grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor. Übersteigt der Umsatz aus diesen Leistungen jedoch nicht 50 % des Umsatzes der Besen- oder Straußwirtschaft und nicht 51 500 EUR[4] im Wirtschaftsjahr, waren die besonderen Leistungen bis zum Bewertungsstichtag 1.1.2011 aus Vereinfachungsgründen der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen.[5]

 

Rz. 160

[Autor/Stand] Dieser Grundsatz gilt auch unter Berücksichtigung der EStR 2012 weiter. Allerdings gelten ab dem 1.1.2012 für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes von einem Gewerbebetrieb die Ausführungen zu den betragsmäßigen Grenzen (s. dazu Anm. 126). Werden diese eingehalten, so kann auch in diesen Fällen noch ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegen.[7]

 

Rz. 161– 163

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[2] Z.B. Wein.
[3] Zur Erleichterung des Absatzes selbsterzeugten Weines oder Apfelweines ist der Ausschank dieser Getränke und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer von vier oder höchstens sechs Monaten, und zwar zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahre, nach dem jeweiligen Landesrecht zulässig (§ 14 GastG).
[4] Bis 31.12.2001: 100 000 DM.
[5] R 15.5 Abs. 7 EStR in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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