Rz. 1
Die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Erbschaft-/Schenkungsteuer (§ 85 Satz 1 AO) ist nur möglich, wenn die zuständigen Finanzämter (§ 35 ErbStG) über alle steuerbaren Erwerbsvorgänge umfassend informiert werden. Zu diesem Zweck trifft die potenziellen Steuerschuldner – den Erwerber, bei Schenkungen auch den Schenker und bei Zweckzuwendungen den Beschwerten – sowie ggf. deren Erben eine Anzeigepflicht (§ 30 Abs. 1, 2 ErbStG). Ergänzend bestehen weitere Informationspflichten insbesondere für Banken und Kreditinstitute, Versicherungen, Aktiengesellschaften und Wertpapieremittenten (§ 33 ErbStG) sowie in den in § 34 ErbStG genannten, praktisch wichtigsten Fällen für die Standesämter, (Nachlass-)Gerichte und Notare. Außerdem verpflichten z.T. sehr detaillierte Verwaltungsanweisungen die übrigen Dienststellen der Finanzverwaltung zu Kontrollmitteilungen und zur Zusammenarbeit.
Rz. 2
Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen haben die eingehenden Informationen auf ihre steuerliche Relevanz hin zu prüfen und grundsätzlich in allen nicht eindeutig steuerfrei bleibenden Fällen sodann – i.d.R. durch Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung – ein Besteuerungsverfahren einzuleiten und/oder, soweit sie hierbei auch schon über Vermögen informiert werden, das seit 1.1.2007 der sog. Bedarfswertfeststellung unterliegt, die Aufnahme entsprechender Feststellungsverfahren zu veranlassen (§ 151 Abs. 1 BewG).
Rz. 3
Mit dem ErbStRG vom 24.12.2008 wurde § 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG ergänzt. War ein Erwerber, dessen erbschaftsteuerbarer Erwerb auf einer amtlich eröffneten letztwilligen Verfügung des Erblassers beruhte, bislang nicht anzeigepflichtig, gilt dies – mit Wirkung für Steuerentstehungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 (§ 37 Abs. 1 ErbStG) – nur noch, wenn er weder Grundbesitz, noch Betriebsvermögen, nicht nach § 33 ErbStG anzeigepflichtige Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen erworben hat.
Rz. 4
Für sog. Familienstiftungen und Familienvereine, deren Vermögen der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt, besteht seit dem 29.12.2020 eine spezielle Anzeigepflicht nach Abs. 5 (s. Rz. 30 ff.).