Rz. 301

[Autor/Stand] Die Hauptfeststellung 1964 erlangte erstmals zum 1.1.1974 steuerliche Wirkung.[2] In der Folge begann der BFH mit der angekündigten grundsätzlichen Überprüfung der bisherigen Streitwertpauschale auf ihre weitere Berechtigung. In den Beschlüssen v. 13.8.1976[3] und v. 11.2.1977[4] bekannte sich der BFH dazu, dass für die Bemessung der Streitwertpauschale von einer grundsätzlich dreijährigen Wirkungsdauer der Einheitswerte auszugehen ist. Dies galt nicht nur für die Vermögensteuerbelastung, sondern auch für die Belastung mit Grundsteuer, obwohl die Hauptveranlagung der Grundsteuer nach der ursprünglichen gesetzlichen Regel für sechs Jahre wirken sollte.[5]

 

Rz. 302

[Autor/Stand] Auf der Grundlage dieser Überlegungen setzt der BFH ab diesem Zeitpunkt den Streitwert in Höhe folgender Pauschalen des streitigen Wertunterschieds fest:

  1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 60 v.T.
  2. bei Grundvermögen und bei Betriebsgrundstücken 60 v.T. und
  3. beim Betriebsvermögen 30 v.T.

des Unterschieds zwischen dem begehrten und dem festgesetzten Einheitswert.[7] Hing vom Einheitswert eines Grundstücks eine konkrete Erbschaftsteuerbelastung ab, so war die Pauschale auf 90 v.T. zu erhöhen; auch in diesem Fall wurde der Streitwert somit pauschal festgesetzt.

 

Rz. 303

[Autor/Stand] Zum Streitwert bei einer Nichtzulassungsbeschwerde wird auf den BFH-Beschluss v. 19.8.1992[9] verwiesen. Danach sind grundsätzlich 60 v.T. des im Klageverfahren umstrittenen Wertunterschieds anzusetzen. Der Streitwert einer Beschwerde gegen die Aussetzung des Klageverfahren beträgt 5 v.H. des Streitwertes des Klageverfahrens.[10]

 

Rz. 304

[Autor/Stand] Hatte der Einheitswert des Betriebsvermögens nur Auswirkungen für ein Jahr, so war er mit 10 v.T. zu bemessen. Das galt auch, wenn der Einheitswert negativ war.[12] Bei Streit um die Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens wurde der Streitwert mit 15 v.T. des hinsichtlich der Zurechnung umstrittenen Teils des Einheitswerts beziffert, wenn die Aufteilung nur für die Vermögensteuer von Bedeutung war.[13]

 

Rz. 305– 307

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

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