Rz. 61

[Autor/Stand] Die Wertminderung wegen Alters ist für jedes einzelne Gebäude zu ermitteln. Dies gilt auch in allen den Fällen, in denen eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren einzelnen Gebäuden besteht. In diesem Zusammenhang ergibt sich bei Gebäuden mit Gebäudeteilen verschiedenen Alters – Anbauten bzw. Aufstockungen – die nachfolgend behandelte (s. Rz. 71 ff.) Fragestellung, wie im Einzelnen diese Unterschiede im Rahmen der Ermittlung der Wertminderung nach § 86 BewG zu behandeln sind.

 

Rz. 62– 70

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023

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