Rz. 4
Es ist zu unterscheiden zwischen Entstehung und Fälligkeit der Grundsteuer. Die Entstehung gibt den Zeitpunkt des Existentwerdens des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO), die Fälligkeit den Zeitpunkt der Entrichtung der Steuerschuld an.
Rz. 5
Nach § 38 AO entsteht eine Steuerschuld, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Maßgeblich ist damit das Datum der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes, nicht jedoch der Zeitpunkt der Beurteilung des Tatbestandes und der Festsetzung der Steuer durch die Gemeinde. Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das sie erhoben wird.
Rz. 6
Fälligkeit bedeutet, dass die Gemeinde die Bezahlung der Grundsteuer verlangen kann. Weitere Folge der Fälligkeit der Steuer ist, dass ihretwegen gem. §§ 249 ff. AO vollstreckt werden kann (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO). Vom Fälligkeitstag an werden Säumniszuschläge erhoben (§ 240 AO), es sei denn, die Vollziehung ist ausgesetzt bzw. aufgehoben. Fälligkeit ist auch Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung. Eine vor Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs vom Abtretungsempfänger erklärte Aufrechnung geht mithin ins Leere und wird bei Fälligkeit nicht nachträglich wirksam.
Rz. 7
Die Fälligkeitsvorschrift des § 28 Abs. 1 GrStG regelt nicht etwa die quartalsweise Fälligkeit der abstrakt entstandenen Grundsteuerforderung mit der Folge automatischen Anfalls von Säumniszuschlägen (§ 240 AO) auch ohne Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid. Sie bestimmt lediglich die Fälligkeit der festgesetzten Grundsteuer. Demnach setzen die Fälligstellung und ein Leistungsgebot grundsätzlich voraus, dass die geforderte Abgabe festgesetzt wurde. Dieser Grundsatz gilt auch im Bereich der Grundsteuer.
Rz. 8
Nach § 28 Abs. 1 wird die GrSt zu einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.2, 15.5, 15.8. und 15.11. fällig. Der Gesetzgeber hat sich also gegen eine monatliche Fälligkeit entschieden. Gleichwohl ist es denkbar, dass die Gemeinde einem Antrag auf Stundung stattgibt und die Grundsteuer vom Steuerpflichtigen – abweichend von § 28 Abs. 1 – in monatlichen Raten getilgt wird.
Rz. 9
Sofern einer der gesetzlich normierten Fälligkeitstage auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag, § 108 Abs. 3 AO.
Rz. 10
Ist die Grundsteuer für zurückliegende Zeiträume festgesetzt worden, ist im Steuerbescheid ein eigener Fälligkeitstermin festzulegen. In diesem Fall ergibt sich die Zahlungspflicht allein aus diesem Steuerbescheid.
Rz. 11– 14
Einstweilen frei.