Rz. 15
Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 ZSKG bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben nach § 245 BewG bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht. Für diese dem Zivilschutz dienenden Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen greift somit eine sachliche Befreiung. Bei der Bewertung kommt es insoweit neben dem Bodenwertanteil (s. Rz. 21 f.) zu keinem weiteren Ansatz eines Gebäudewertanteils. Mit der Befreiung soll der Grundstückseigentümer, der Leistungen für den Bevölkerungsschutz erbringt, begünstigt werden. Die Vorschrift bewirkt durch die Herausnahme von für den Zivilschutz bestimmten Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen aus der Grundsteuerbewertung des Grundvermögens eine gegenständlich begrenzte (sachliche) Steuerbefreiung.
Rz. 16
Die Befreiung nach § 245 BewG gilt für Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die zum Schutz der Bevölkerung oder zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen geschaffen worden sind. Das sind beispielsweise Hoch- und Tiefbunker, Schutzräume, Gaskammern, Druckkammern oder Gasschleusen. Ob Schutzräume von vornherein oder nachträglich geschaffen worden sind, ist unerheblich.
§ 1 ZSKG hat folgenden Wortlaut:
§ 1 Aufgaben des Zivilschutzes
(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.
(2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere
- 1. der Selbstschutz,
- 2. die Warnung der Bevölkerung,
- 3. der Schutzbau,
- 4. die Aufenthaltsregelung,
- 5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11,
- 6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,
- 7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.
Rz. 17
Werden Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für andere als dem Zivilschutz dienende Zwecke nur gelegentlich oder geringfügig mitbenutzt, ist dies – ebenso wie bei der entsprechenden Regelung im § 197 BewG für Zwecke der Grundbesitzbewertung – für die Gewährung der sachlichen Befreiung unschädlich. Eine solche nur gelegentliche oder geringfügige Mitbenutzung liegt z.B. vor, wenn in einem für die begünstigten Zwecke geschaffenen Raum von Zeit zu Zeit Veranstaltungen abgehalten werden, zu deren Durchführung der Raum nicht besonders hergerichtet werden muss. Das gleiche gilt, wenn in einem Gebäudeteil (z.B. im Keller) lediglich Gartengeräte, Fahrräder oder dergleichen abgestellt werden.
Rz. 18
Die sachliche Befreiung nach § 245 BewG kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen ständig anderen Zwecken dienen. Dies ist z.B. bei einer Nutzung als Lager-, Lehr-, oder Ausbildungsräume der Fall. Gleiches gilt für die regelmäßige Nutzung eines Atomschutzbunkers als Tiefgarage.
Rz. 19– 20
Einstweilen frei.