Rz. 11
Nach § 19a Abs. 2 Satz 1 ErbStG gilt der Entlastungsbetrag nur für das sog. begünstigte begünstigungsfähige Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG abzüglich des zu berücksichtigenden Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 ErbStG bzw. des geminderten Verschonungsabschlags nach § 13c ErbStG im Rahmen des Abschmelzungsmodells. Sachlich begünstigungsfähiges Vermögen ist
soweit es den Nettowert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 6 ErbStG) abzüglich des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 ErbStG) übersteigt. Das begünstigte Vermögen kann auch in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat liegen, nicht jedoch im Drittland.
Liegt kein begünstigtes Produktivvermögen vor, etwa weil die 90-Prozent-Grenze des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG überschritten ist, das Vermögen nicht im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des EWR liegt, schädliches Nettoverwaltungsvermögen oder junges Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG) bzw. junge Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG) vorliegen, kommt die Tarifentlastung nicht in Betracht.
Rz. 12
Begünstigt ist nur der Teil des grundsätzlich begünstigten Vermögens, der nicht unter § 13b Abs. 1 bzw. § 13c ErbStG fällt, der also nicht zu 85 % bzw. im Rahmen der Großerwerbsverschonung befreit ist. Damit kann der Entlastungsbetrag im Fall der Regelverschonung nur auf das verbleibende steuerpflichtige begünstigte Vermögen angewendet werden. Im Fall der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 Nr. 1 ErbStG scheidet die Tarifentlastung mangels steuerpflichtigen Vermögens somit aus.
Rz. 13
Nach § 19a Abs. 2 Sätze 2 und 3 ErbStG gilt die Tarifvergünstigung nicht für Erwerber, die auf Grund einer Verfügung des Erblassers oder Schenkers zur Weitergabe an einen Dritten verpflichtet sind oder wenn eine Übertragung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung stattfindet. Die Vorschrift entspricht § 13a Abs. 5 Sätze 1 und 2 ErbStG; s. § 13a ErbStG Rz. 152 ff.
Rz. 14
Nach Auffassung der Finanzverwaltung werden im Fall der Übertragung mehrerer selbständig zu bewertender wirtschaftlicher Einheiten einer tarifbegünstigten Vermögensart (z.B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrerer Arten tarifbegünstigten Vermögens (z.B. Übertragung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften) deren Werte vor Anwendung des § 19a Abs. 3 ErbStG zusammengerechnet. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Sie benachteiligt Erwerber mit positivem und negativem begünstigten Vermögen. Negatives begünstigtes Vermögen ist im Rahmen des Substanzwertes nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG als Mindestwert denkbar. Ergibt sich im Rahmen der Saldierung insgesamt ein negativer Wert, käme danach keine Tarifbegrenzung in Betracht, während die Tarifermäßigung m.E. für das begünstigte positive Vermögen gewährt werden müsste. Es ist nicht einsichtig, weshalb der Erwerber, der positives und negatives Produktivvermögen in zwei zeitlich auseinanderfallenden Schenkungen erhält, für das positive Produktivvermögen die Vergünstigung des § 19a ErbStG in Anspruch nehmen kann, während die Tarifermäßigung im Erbfall um das negative Vermögen ggfls. sogar bis zum kompletten Wegfall gekürzt wird, nur weil die Erwerbe im Erbfall zusammenfallen. Außerdem leuchtet nicht ein, weshalb der Erwerber insgesamt positiven Produktivvermögens, in dessen Erwerb sich jedoch auch negatives Produktivvermögen befindet, hinsichtlich der Tarifbegrenzung schlechter gestellt sein soll, als ein Erwerber ausschließlich positiven Produktivvermögens gleichen Umfangs, wenn doch beide Erwerber hinsichtlich Behaltensfristen, Arbeitsplatzsicherung, Überentnahmen etc. den gleichen Beschränkungen unterliegen.
Rz. 15– 19
Einstweilen frei.