Rz. 21
Durch §§ 98a Satz 2, 109 BewG a.F. und § 109 BewG (ab 1.1.2009), der auf § 11 Abs. 2 BewG verweist, ist die Rechtsprechung zum Abzug aufschiebend bedingter Lasten im Betriebsvermögen an sich überholt, s. Rz. 3. Die Entscheidungen enthalten indes zumeist allgemeine Erwägungen zur Rechtsnatur und Bedeutung von Bedingungen, die über den Bereich des Betriebsvermögens hinaus Bedeutung haben. Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Entscheidungen:
- a) Provisionsansprüche und -verpflichtungen gegenüber Handels- und Versicherungsvertretern,
- b) Jubiläumszuwendungen und Leistungen des Arbeitgebers an einen Pensionssicherungsverein,
- c) Teilzahlungsobligo gegenüber einer Teilzahlungsbank,
- d) Einlagerückzahlungsverpflichtungen bei Bausparkassen, s. auch § 4 Rz. 17,
- e) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Garantien,
- f) Schulden aus Besserungsscheinen, s. § 4 Rz. 10,
- g) Verbindlichkeiten aus Rabattmarken.
Rz. 22
Die einem Geldgeber gegenüber übernommene Verpflichtung, beim Verkauf des mit dem Geld angeschafften Grundstücks einen bestimmten Teil des Erlöses an den Geldgeber zu zahlen, ist aufschiebend bedingt und daher keine abzugsfähige Last. Die Verpflichtung, dem Geldgeber einen bestimmten Teil des Grundstückswerts zu zahlen, wenn binnen bestimmter Frist das Grundstück nicht verkauft ist, ist bestimmt befristet und daher eine abzugsfähige Last. In diesem Fall trafen eine aufschiebend bedingte sowie eine bestimmt befristete Last auf Seiten des Verpflichteten zusammen, s. auch § 8 Rz. 21.
Rz. 23
Übernimmt der Erwerber eines Grundstückes nur eine Grundschuld, die Darlehen sichert, die beim Veräußerer verbleiben, so ist die Verpflichtung aus der Grundschuld (§ 1191 Abs. 1 BGB) aufschiebend bedingt. Zu einer Belastung des Erwerbers kommt es nur, wenn der Darlehnsschuldner nicht zahlt. Entsprechendes gilt, wenn die Grundschuld für eine aufschiebend bedingte Forderung bestellt ist. Grundschulden sind im Bereich der Erbschaftsteuer nur dann vom Steuerwert eines Nachlassgrundstücks nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar, wenn und soweit sie valutiert sind und der Erblasser Schuldner der Valuta war. Der Steuerwert des Grundstücks wird dadurch nicht berührt. Erst wenn der Erwerber daraus in Anspruch genommen wird, ist rückwirkend nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG eine Minderung der Bereicherung gegeben.
Rz. 24
Wenn unverzinsliche Hypothekenschulden nur in Höhe des Erlöses aus dem späteren Verkauf der Grundstücke zu tilgen sind, handelt es sich bei diesen Hypothekenschulden um aufschiebend bedingte Lasten.
Rz. 25
Die Verpflichtung, im Falle der Veräußerung eines Grundstücks einen Teil des Verkaufserlöses an einen anderen abzuführen, ist aufschiebend bedingt.
Rz. 26
Eine Vertragsstrafe, die im Falle des Verzugs bei Rückzahlung einer Schuld zu entrichten ist, ist aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Verzugs; der Wert der Schuld wird i.d.R. hierdurch nicht berührt.
Rz. 27
Wenn ein Steuerpflichtiger mit einem anderen einen Vertrag schließt, nach dem er eine Mietgarantie übernimmt für den Fall, dass die Miete für ein Geschäft des anderen in Zukunft einen bestimmten Hundertsatz vom Jahresumsatz dieses Geschäfts übersteigt, so entsteht hierdurch keine abzugsfähige Schuld, weil es sich um eine aufschiebend bedingte Last handelt.
Danach ist jede vertragliche Übernahme einer Mietgarantie für den Fall, dass der Mieter nicht (mehr) zur Mietzahlung in der Lage ist, eine aufschiebend bedingte Verpflichtung.
Rz. 28
Aufschiebend bedingt ist auch die Belastung mit einem Nießbrauch, der erst nach dem Ableben eines anderen Nießbrauchers eintreten soll, vgl. aber zur Belastung mit Nießbrauch und anschließendem Altenteil § 4 Rz. 21.
Rz. 29
Im Stiftungsgeschäft vorgesehene Leistungen einer Stiftung an die erst in der Zukunft in den Genuss des Stiftungsrechts tretenden Familienmitglieder sind dadurch aufschiebend bedingt, dass diese künftigen Berechtigten den Zeitpunkt der Berufung erleben. Die Leistungen gegenüber dem gegenwärtigen Empfänger sind nur als Leistungen von "unbestimmter Dauer" anzusehen.
Rz. 30
Erhebt ein Verein bei Eintritt neuer Mitglieder einmalige Beiträge und verpflichtet er sich, bei Beendigung der Mitgliedschaft diese an das ausscheidende Mitglied zurückzugewähren, so ist die Rückzahlungsverpflichtung aufschiebend bedingt.
Rz. 31
Die Verpflichtung des Darlehnsgebers, im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens das Disagio zeitanteilig zurückzuzahlen, ist aufschiebend bedingt.
Rz. 32
Ist die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung von Straßenanliegerbeiträgen davon abhängig, dass der Grundstückseigentümer ein Gebäude errichtet und die Straße in der den Bedürfnissen entsprechenden Weise angelegt ist, so liegt keine zu berücksichtigende Schuldverpflichtung vor, wenn die Straße noch nic...