Rz. 29
Durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz v. 13.12.1990 wurde § 29 ErbStG um die Nr. 4 ergänzt. Dadurch sollen Zuwendungen von Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer auch dann freigestellt werden, wenn sie nicht unmittelbar vom Schenker oder Erblasser steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 15, 16 Buchst. ErbStG (s. § 13 ErbStG Rz. 138 ff. und 146 ff.) einem gemeinnützigen Zweck (allen außer den in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten) zufließen. Neben den inländischen Gebietskörperschaften sind nur Zuwendungen an inländische Stiftungen (auch nichtrechtsfähige) begünstigt. Diese Beschränkung auf inländische Stiftungen dürfte wohl gegen Unionsrecht, nämlich die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Dies folgt aus der Rspr. des EuGH zum Spendenabzug, nach der einkommensreduzierende Sonderausgaben auch zugunsten von gemeinnützigen Stiftungen im EU/EWR Raum vorgenommen werden können, wenn die ausländische Stiftung mit einer inländischen Stiftung vergleichbar ist. Letzteres muss jedoch der Steuerpflichtige nachweisen.
Gestaltungstipp:
Sollte die Zeit drängen, so sollte auf eine nicht rechtsfähige Stiftung übertragen werden, die keiner u.U. langwierig dauernden staatlichen Genehmigung bedarf. Auch solche gemeinnützigen Stiftungen fallen unter § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (s. Rz. 29).
Rz. 30
Nicht begünstigt sind Zuwendungen an Stiftungen, die Leistungen i.S.d. § 58 Nr. 6 AO an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen haben.
Rz. 31
Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er die Freistellung von der Erbschaftsteuer oder den Spendenabzug bei der Einkommensteuer nach § 10b EStG, die Freistellung von der Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KStG oder von der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 5 GewStG in Anspruch nimmt. Das Wahlrecht ist je nach Wahl in einer dieser Steuererklärungen geltend zu machen und für die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend. Wählt der Steuerpflichtige die Freistellung von der Erbschaftsteuer, so wird ihm seine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer in dem Umfang zurückgezahlt, wie diese Steuer auf den weitergeleiteten Erwerb entfällt, d.h. seine Zuwendung wird so gemindert, als wenn der Erblasser oder Schenker von vornherein gespendet hätte.
Rz. 32
Die Weiterleitung der Zuwendung, wobei an die Nämlichkeit der Vermögensgegenstände keine strengen Voraussetzungen gestellt werden, muss innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (s. § 9 ErbStG) erfolgen. Es handelt sich dabei m.E. um eine Ausschlussfrist, was problematisch werden kann, wenn die Stiftung erst gegründet werden muss. Die Weitergabe kann sowohl mittels Schenkung unter Lebenden als auch von Todes wegen erfolgen, was dem Sinn der Vorschrift entspricht. Es ist nicht nur die vollständige, sondern auch die teilweise Weitergabe der Vermögensgegenstände möglich. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes ("soweit"). Dann erlischt aber nur insoweit die entstandene Steuer. Erfolgt die Weitergabe durch Vermächtnisse, muss aufgrund der schuldrechtlichen Verpflichtung die Erfüllung nicht innerhalb von 24 Monaten erfolgen, aber vor Eintritt der Verjährung. Auch die Weitergabe durch den Erbeserben ist ausreichend.
Rz. 33
In § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ErbStG wurde durch Art. 34 Nr. 8 JStG 2020 lediglich die Gesetzesnorm "§ 58 Nr. 5 der Abgabenordnung" durch "§ 58 Nr. 6 der Abgabenordnung" ersetzt. Es handelt sich dabei nur um eine korrigierende Folgeänderung zur Änderung des § 58 AO durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz. Die Regelung, auf die verwiesen wird, ist nicht mehr in § 58 Nr. 5 AO, sondern in § 58 Nr. 6 AO enthalten.
Rz. 34– 35
Einstweilen frei.