Rz. 591

[Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG ist von der Grundsteuer derjenige Grundbesitz befreit, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird. Der Begriff öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist die maßgebliche objektive Voraussetzung für die Grundsteuerbefreiung bei Nutzung durch eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts. Der Gesetzgeber hat es vor diesem Hintergrund als erforderlich angesehen, diesen zentralen Begriff in § 3 Abs. 2 GrStG zu konkretisieren. Danach ist öffentlicher Dienst oder Gebrauch eine hoheitliche Tätigkeit oder der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit. Für eine Definition fehlt es allerdings an der weiteren Konkretisierung der dabei verwendeten abstrakten Merkmale.

 

Rz. 592– 600

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020

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