Rz. 5
Die Einheitswerte werden beim Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 BewG) auf volle 100 DM nach unten abgerundet (Einheitswerte für Gewerbebetriebe und Mineralgewinnungsrechte früher auf volle 10 000 DM).
Rz. 6
Auch nach der Einführung des Euro werden die Einheitswerte weiterhin in Deutscher Mark berechnet. Das gilt auch für die Frage, ob die Fortschreibungsgrenzen überschritten sind. Dort ist von den in Deutscher Mark ermittelten und auf volle 100 DM abgerundeten Beträgen auszugehen.
Rz. 7
Zunächst wird der in Deutscher Mark berechnete Wert auf volle 100 DM nach unten abgerundet und der abgerundete Betrag dann in Euro umgerechnet.
Rz. 8
Negative Werte, die sich früher bei der Bewertung des Betriebsvermögens ergeben konnten, wurden auf volle 1 000 DM "aufgerundet", ein Wert von z.B. ./. 7 800 DM auf ./. 8 000 DM.
Rz. 9
Die Abrundung gilt für alle Einheitswerte, also z.B. auch für die beiden Einheitswerte nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BewG bei Erbbaurechten und früher für den besonderen Einheitswert nach § 91 Abs. 2 BewG a.F. für Grundstücke im Zustand der Bebauung.
Rz. 10
Keine Abrundung erfolgt bei Anteilen an Einheitswerten, die selbst keine Einheitswerte sind, also z.B. bei den Anteilen, die bei der Zurechnung des Einheitswerts auf die einzelnen Miteigentümer entfallen (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG) oder bei den Anteilen am Einheitswert land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BewG.
Rz. 11
Bei Werten unter 100 DM (bzw. früher 1 000 DM) ist eine Abrundung auf volle 100 DM nicht möglich. Man kann deshalb die Ansicht vertreten, für solche geringwertigen wirtschaftlichen Einheiten sei kein Einheitswert festzustellen. Da bei einer späteren Werterhöhung aber eine Fortschreibung erforderlich ist und diese wiederum eine vorhergehende Einheitswertfeststellung voraussetzt (vgl. § 22 Anm. 33), ist eine Einheitswertfeststellung auf 0 DM vorzunehmen.
Rz. 12
Insbesondere bei der Einheitsbewertung der Mineralgewinnungsrechte war die Frage der Abrundung bei Werten unter 1 000 DM früher bedeutsam, weil der BFH entschieden hatte, dass Nachfeststellungen und Wertfortschreibungen nur zulässig seien, wenn auf einen vorangegangenen Stichtag ein Einheitswert festgestellt war (vgl. § 22 Anm. 33). Wenn bei der Hauptfeststellung des Einheitswerts eines Mineralgewinnungsrechts sich z.B. ein Wert von unter 1 000 DM ergeben hätte und wegen der Abrundung kein Einheitswert hätte festgestellt werden dürfen, hätte das Finanzamt später bei einer Wertsteigerung des Mineralgewinnungsrechts keine Fortschreibung oder Nachfeststellung durchführen dürfen, wohl aber, wenn zum Hauptfeststellungszeitpunkt ein Einheitswert von 0 DM festgestellt war. Mit dem Wegfall der Einheitsbewertung der Mineralgewinnungsrechte ist das Problem entfallen, weil beim Grundbesitz Werte unter hundert DM praktisch nicht vorkommen.
Rz. 13– 14
Einstweilen frei.