Rz. 278
Wird der Wert des Betriebsgrundstücks für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer benötigt (vgl. dazu oben, Rz. 246 ff.), ist der Grundstückswert für die Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG (vgl. oben, Rz. 125 ff.) nach § 157 Abs. 1 und 3 i.V.m. den §§ 159 und 176 bis 198 sowie für die Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG (vgl. oben, Rz. 153 ff.) nach § 157 Abs. 1 und 2 BewG i.V.m. den §§ 158 bis 175 BewG zu ermitteln. Auch dieser sog. Grundbesitzwert ist gesondert festzustellen (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG). In diesem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen
- über die Art der wirtschaftlichen Einheit
- über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist (§ 151 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BewG). Die Entscheidung über die Bedeutung für die Besteuerung trifft grundsätzlich das für die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständige Finanzamt (vgl. § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG).
Rz. 279
Die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen ist oder ein Betriebsgrundstück darstellt, hat für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung im Hinblick auf die besondere Bewertung des Betriebsvermögens (vgl. hierzu oben, Rz. 25 und 246) und dessen Privilegierung durch das Verschonungsinstrumentarium der §§ 13a bis 13c ErbStG sowie §§ 19a, 28a ErbStG erhebliche Bedeutung.
Rz. 280
Stellt nur ein Teil eines Grundstücks ein Betriebsgrundstück i.S.v. § 99 Abs. 1 BewG dar, so ist zunächst der Grundbesitzwert für das gesamte Grundstück zu ermitteln und gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG durch das Lagefinanzamt festzustellen. Dieser Gesamtwert des Grundstücks ist sodann durch das Betriebsfinanzamt (vgl. § 152 Nr. 2 BewG) nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen aufzuteilen.
Rz. 281
Der hiernach dem Grundvermögen zuzuordnende Anteil ist vom Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 2 BewG) dem für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt nachrichtlich mitzuteilen
Rz. 282
Anders als nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage (vgl. dazu § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b BewG a.F.) trifft der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts keine Regelung mehr darüber, welchem (konkreten) Gewerbebetrieb das Betriebsgrundstück zuzuordnen ist. Falls sich in diesem Zusammenhang Zweifel ergeben, welchem von mehreren in Betracht kommenden Gewerbebetrieben ein Betriebsgrundstück zuzuordnen ist, ist eine dahingehende Entscheidung nicht mehr durch die Bewertungsstelle des Finanzamts, in dem das Grundstück liegt (Lagefinanzamt; Belegenheitsfinanzamt), sondern durch das für die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständige (Veranlagungs-)Finanzamt zu treffen.
Rz. 283
Ebenso wie im Rahmen der Einheitswertfeststellung für Zwecke der Grundsteuer (vgl. Rz. 266) muss auch bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer darüber entschieden werden, ob ein Wirtschaftsgut als Bestandteil des (Betriebs-)Grundstücks diesem zuzuordnen ist oder als Betriebsvorrichtung beim beweglichen Betriebsvermögen gesondert zu erfassen ist.
Rz. 284
Zu den für die Abgrenzung maßgebenden Grundsätzen wird auf die Erläuterungen zu § 68 BewG Rz. 23 ff. und § 243 BewG Rz. 60 ff.verwiesen, die im Rahmen des hier einschlägigen § 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG entsprechend gelten (vgl. auch § 176 BewG Rz. 17, a.E.). Die in der Steuerbilanz bzw. bei den Ertragsteuern getroffene Abgrenzung ist insoweit zwar nicht (rechtlich) bindend, kann aber regelmäßig übernommen werden, weil dort dieselben Abgrenzungskriterien maßgeblich sind (vgl. R 7.1 Abs. 5 EStR; R 4.2 Abs. 3 ff. EStR).
Rz. 285– 287
Einstweilen frei.