Rz. 4
Für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2007 regelte § 138 Abs. 5 BewG a.F die gesonderte Feststellung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer und für die Grunderwerbsteuer. Gesondert festzustellen waren die Grundbesitzwerte, die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken auch über die Zuordnung zu einem Gewerbebetrieb, über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit sowie bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils am Grundbesitzwert. § 138 Abs. 6 BewG enthielt Regelungen zur Zuständigkeit und über die Abgabe der Feststellungserklärung.
Rz. 5
Im Bewertungsrecht fehlten Vorschriften über die gesonderte Wertfeststellung anderer Besteuerungsgrundlagen, die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung sind, wie z.B. die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens, des Anteils am Betriebsvermögen bei Personengesellschaften oder des Werts von Anteilen an nichtnotierten Kapitalgesellschaften. Diese Werte wurden von den für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer als unselbständige Besteuerungsgrundlagen eigenständig ermittelt. Da es insoweit an einem formellen Feststellungsverfahren mangelte, musste die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung bis zum Vorliegen aller Besteuerungsgrundlagen vorläufig i.S.d. § 165 Abs. 1 AO erfolgen. Erst in dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Besteuerungsgrundlagen von den Betriebsfinanzämtern im Wege der Amtshilfe zur Verfügung gestellt waren, konnte die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer endgültig festgesetzt werden. Das Verfahren war kompliziert und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden.
Rz. 6
Der Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2007 hat das Verfahren für Besteuerungszeitpunkte ab dem 1.1.2007 durch ein formelles Feststellungsverfahren abgelöst. Das Feststellungsverfahren beschränkte sich nicht auf die Bedarfsbewertung für Grundbesitz, sondern umfasst nunmehr auch die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens, des Anteils am Betriebsvermögen bei Personengesellschaften oder des Werts von Anteilen an nichtnotierten Kapitalgesellschaften. Das Verfahrensrecht zu diesem Feststellungsverfahren wurde in einem neu eingefügten Fünften Abschnitt des Bewertungsgesetzes, (§§ 151 bis 156 BewG) geregelt.
Rz. 7
Mit Wirkung vom 5.11.2011 wurde § 153 Abs. 2 BewG um einen Satz 3 ergänzt. Danach kann das zuständige Finanzamt in Erbbaurechtsfällen abweichend von § 153 Abs. 4 Satz 2 BewG die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Mit Gesetz v. 22.12.2023 Nr. 411 mWv 1.1.2024 wurde § 153 Abs. 2 Satz 2 BewG neu eingefügt und die Vorschrift an die Rechtslage nach dem sog. MoPeG angepasst. Nunmehr ist in den Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer Personengesellschaft im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG zuzurechnen ist, die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern.
Rz. 8
Mit Gesetz vom 16.12.2022 wurde § 153 Abs. 2 und Abs. 4 BewG umfassend im Hinblick auf die elektronische Abgabe einer Feststellungserklärung geändert. Die geänderten Vorschriften sind jedoch erst anwendbar, wenn das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung der Erklärungen in einem Schreiben festgelegt hat und dieses Schreiben im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist (§ 265 Abs. 13 BewG). Bis dahin ist die alte Fassung des § 153 weiter anwendbar.
Rz. 9– 10
Einstweilen frei.