Rz. 35
Steuerlicher Wert i.S. des § 16 BewG ist der für das betreffende Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des BewG zu ermittelnde Wert; das ist beim Grundbesitz (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsgrundstück) der Grundbesitzwert (§§ 138 ff. BewG) und bei sonstigen Wirtschaftsgütern i.d.R. der gemeine Wert.
Rz. 36
Eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung für die Rechtslage bis zum 31.12.2006 für Zwecke des § 16 BewG nicht durchgeführt werden. Dies war bereits fraglich. Der BFH hatte sich hierzu ausdrücklich nicht geäußert. Allerdings hielt er eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke des § 16 BewG jedenfalls dann für entbehrlich, wenn aufgrund eines bereits gesondert festgestellten Grundbesitzwerts eine weitere gesonderte Feststellung für den Stichtag denselben Grundbesitzwert ergäbe.
Rz. 36a
Jedenfalls für die Rechtslage ab 1.1.2007 hat auch die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung insofern geändert. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde im Zweiten Teil des BewG der 5. Abschnitt eingefügt. Zusammengefasst wurde hier die Vorschriften zur gesonderten Feststellung für Erbschaft- und Grunderwerbsteuerzwecke. Für Erwerbe ab 2007 gilt nunmehr nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG in allen Fällen, in denen grundstücksbezogene Wertermittlungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer benötigt werden, dass eine gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte vorzunehmen ist. Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2–4 zuständige Finanzamt (§ 151 Abs. 1 Satz 2 BewG). § 16 BewG stellt nun für die Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen auf den Steuerwert des maßgeblichen Wirtschaftsguts ab. Dieser Steuerwert ist dann zu ermitteln. Seine Feststellung ist mithin "von Bedeutung" i.S. des § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG. Seit Geltung dieser Rechtslage sieht die Finanzverwaltung im Erlasswege und dann durch die ErbStR 2011 vor, dass nicht nur – entgegen des bisherigen Verständnisses – in den Fällen der mittelbaren Grundstücksschenkung gesonderte Feststellungen des Grundbesitzwerts durchzuführen sind, sondern auch dann, wenn wenn der Jahreswert der Nutzungen eines Grundstücks nach § 16 BewG zu begrenzen ist. Dabei ist der Grundbesitzwert auch dann für das gesamte Grundstück festzustellen, wenn sich das Nutzungsrecht nur auf einen Teil des Grundstücks bezieht.
Rz. 37
Bei Nutzungen von Aktien und Anteilen ist steuerlicher Wert der Kurswert nach § 11 Abs. 1 BewG bzw. der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 BewG.
Rz. 38
Bei Nutzungen einer Vermögensmasse, z.B. einer Erbschaft, ist von der Summe der steuerlichen Werte der dazugehörigen Wirtschaftsgüter auszugehen.
Rz. 39
Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn einzelne zu dem Vermögen gehörende Wirtschaftsgüter keinen Ertrag, sondern möglicherweise sogar einen Verlust bringen. Denn ungeachtet der rechtlichen Konstruktion des Nießbrauchs an einem Vermögen als Mehrheit von Nießbrauchsrechten an den einzelnen Vermögensgegenständen, sind zur Feststellung des Jahreswerts des Nießbrauchs an einem Vermögen von den Einnahmen der ertragsbringenden Vermögensgegenstände grundsätzlich die Aufwendungen auf die ertragslosen Vermögensgegenstände abzuziehen, soweit diese Aufwendungen bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung aus den Erträgen der Ertrag bringenden Vermögensgegenstände zu tragen sind. Von einem derartigen Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben kann bei der Nutzung eines Vermögens grundsätzlich ausgegangen werden, sofern die Aufwendungen auf einzelne Vermögensgegenstände die Erträge des Vermögens nicht nachhaltig aufzehren.
Rz. 40
Bei einem Nießbrauch an einem Vermögen ist es deshalb nur in Ausnahmefällen möglich, für die Begrenzung des Jahreswerts gem. § 16 BewG nur auf die sich nach dem Bewertungsgesetz ergebenden Werte der Ertrag bringenden Vermögensgegenstände abzustellen und die ertragslosen oder verlustbringenden Vermögensgegenstände außer Betracht zu lassen.
Rz. 41
Maßgebend ist der sich nach dem BewG ergebende Wert ungeachtet dessen, ob es sich um einen Bruttowert vor Abzug der Schulden (z.B. Grundbesitz) oder um einen Nettowert nach Abzug der Schulden (z.B. Betriebsvermögen) handelt.
Rz. 42
Besteht das Nutzungsrecht an einem steuerbefreiten Wirtschaftsgut, so erstreckt sich die Steuerbefreiung nicht ohne Weiteres auch auf das Nutzungsrecht. In diesem Fall muss, um den Höchstwert ermitteln zu können, u.U. der steuerliche Wert dieses Wirtschaftsguts noch festgestellt werden.
Rz. 43
Ist das Nutzungsrecht auf einen ideellen Anteil eines Wirtschaftsguts beschränkt, so ermäß...