Rz. 56
Der Gutachterausschuss hat für die Ermittlung der Bodenrichtwerte die in § 197 BauGB näher beschriebenen Befugnisse. So kann er beispielsweise Auskünfte verlangen, sich Unterlagen vorlegen lassen und darf Grundstücke betreten; – Wohnungen dürfen allerdings nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden (§ 197 Abs. 1 Satz 4 BauGB). Grundstückseigentümer haben die Pflicht, auf Verlangen des Gutachterausschusses die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorzulegen, d.h. auch bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte mitzuwirken.
Rz. 57
§ 197 BauGB hat aktuell folgenden Wortlaut:
§ 197 BauGB – Befugnisse des Gutachterausschusses
(1) 1Der Gutachterausschuss kann mündliche oder schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen einholen, die Angaben über das Grundstück und, wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen im Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträgen und von Enteignungsentschädigungen erforderlich ist, über ein Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden soll, machen können. 2Er kann verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen. 3Der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks haben zu dulden, dass Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden. 4Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) 1Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachterausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. 2Die Finanzbehörden erteilen dem Gutachterausschuss auf Ersuchen Auskünfte über Grundstücke, soweit ihnen die Verhältnisse der Grundstücke bekannt sind und dies zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädigungen sowie zur Ermittlung von Verkehrswerten und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte erforderlich ist. 3Die Auskunftspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Rz. 58
Neben den Pflichten der Gutachterausschüsse gegenüber den Finanzämtern bestehen nach § 197 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB auch Pflichten der Finanzbehörden gegenüber den Gutachterausschüssen. So hat das zuständige Finanzamt u.a. zur Ermittlung von Verkehrswerten und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte auf Ersuchen des örtlichen Gutachterausschusses Auskünfte über Grundstücke zu erteilen, soweit ihm die erforderlichen Grundstücksinformationen bekannt sind. Die Auskunftspflicht besteht aber nur insoweit, als deren Erfüllung nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für das Finanzamt verbunden wäre.
Rz. 59– 61
Einstweilen frei.