Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 87
Die Ermittlung des Reingewinns aus der weinbaulichen Nutzung der Flächen ergibt sich aus § 163 Abs. 5 BewG und der dazu gehörenden Anlage 16. Dabei wird der Reingewinn für das gesamte Bundesgebiet einheitlich festgelegt. Eine Regionalisierung erfolgt entgegen den Regelungen bei der bis zum 31.12.2008 auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer geltenden Bedarfsbewertung (vgl. § 142 Abs. 2 Nr. 3 BewG) nicht.
Rz. 88
Der Grund dafür ist in der Überlegung zu sehen, dass die betriebswirtschaftliche Ausrichtung des Weinbaubetriebes und die Größe der bewirtschafteten als relevante Merkmale für die wirtschaftliche Ertragskraft eines Weinbaubetriebes anzusehen sind. Auf dieser Grundlage hatte die regionale Einstufung der Betriebe keine hinreichende Bedeutung mehr, obwohl tatsächlich zwischen den einzelnen Weinanbaugebieten markante Unterschiede bestehen.
Rz. 89
Basis der Reingewinnermittlung sind somit die Größe der bewirtschafteten Fläche und die jeweilige Nutzungsart und ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 16. Bei der Nutzungsart unterscheidet man zwischen der reinen Traubenerzeugung, dem Fassweinausbau und dem Flaschenweinausbau. Kommen die Verwertungsformen in einem Betrieb nebeneinander vor, ist der Wirtschaftswert unter Berücksichtigung der auf die jeweilige Verwertungsform nachhaltig entfallende Erntemenge am Bewertungsstichtag zu ermitteln.
Rz. 90
Die Traubenerzeugung umfasst dabei die Erzeugung von Trauben, Maische oder Most und deren Veräußerung an Genossenschaften oder andere Betriebe (Nichtausbau) zur Weiterverarbeitung.
Rz. 91
Der Fassweinausbau umfasst die Erzeugung und Verarbeitung der Trauben im eigenen Betrieb und den Ausbau sowie den Verkauf von Fassweinen.
Rz. 92
Der Flaschenweinausbau umfasst die Erzeugung und die Verarbeitung der Trauben im eigenen Betrieb und den Ausbau sowie die Bereitung und den Verkauf von Flaschenweinen.
Rz. 93
Anlage 16 (zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4)
Weinbauliche Nutzung
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
Land |
Nutzungsart Verwertungsform |
Reingewinn EUR/ha LF |
Pachtpreis EUR/ha LF |
Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF |
Deutschland |
Flaschenweinerzeuger Fassweinerzeuger Traubenerzeuger |
– 193 – 759 – 1.252 |
970 589 859 |
1.522 588 509 |
Rz. 94
Der unter Berücksichtigung der Nutzungsart und der Fläche errechnete Wert ist mit 18,6 zu kapitalisieren (vgl. § 163 Abs. 11 BewG).
Rz. 95
Beispiel: 3
Wirtschaftswert der weinbaulichen Nutzung
Ermittlung des Wirtschaftswertes für einen Weinbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:
9 ha Eigentum und 7 ha Zupachtflächen
Die nachhaltige Erntemenge der letzten fünf Jahre beträgt 168.000 Liter, davon wurden an eine Winzergenossenschaft als Trauben geliefert |
21.000 l |
als Fassweis verkauft |
42.000 l |
als Flaschenwein verkauft |
105.000 l |
Verwertungsform |
Nachhaltige Erntemenge in Liter Wein |
Ermittelte Anteile der Verwertungsform |
Entsprechende Flächenanteile in ha a m2 |
Traubenerzeugung |
21.000 |
12,50 % |
1 12 50 |
Fassweinerzeugung |
42.000 |
25,00 % |
2 25 00 |
Flaschenweinerzeugung |
105.000 |
62,50 % |
5 62 50 |
Summe |
168.000 |
100,00 % |
9 00 00 |
Reingewinnverfahren
Nutzungsart |
Wert EUR/ha |
Kapitalisierungsfaktor |
jeweilige Eigentumsfläche ha a m2 |
Wirtschaftswert in EUR |
Flaschenwein |
./. 193 |
18,6 |
5 62 50 |
./. 20.192,63 |
Fasswein |
./. 759 |
18,6 |
2 25 00 |
./. 31.764,15 |
Traubenerzeugung |
./. 1.252 |
18,6 |
1 12 50 |
./. 26.198,10 |
Summe |
|
|
|
./. 78.154,88 |
Wirtschaftswert der weinbaulichen Nutzung (gerundet) |
./. 78.155 |
Rz. 96– 97
Einstweilen frei.