Rz. 20

[Autor/Stand] Beide Vorschriften wurden mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) v. 23.6.2017 in das ErbStG eingefügt.[2]

 

Rz. 20.1

[Autor/Stand] Abs. 13 regelt die Anwendung der Neufassung des § 17 ErbStG, die aufgrund europarechtlicher Bedenken gegen die Nichtgewährung des Versorgungsfreibetrags bei beschränkter Steuerpflicht erfolgte.[4] Sie gilt für einschlägige Fälle mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 24.6.2017 (Satz 1) und, zwecks möglichst frühzeitiger Beseitigung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht,[5] auch schon für solche, die früher verwirklicht und noch nicht bestandskräftig erfasst wurden (Satz 2). Ob diese Rückwirkung tatsächlich "ausschließlich vorteilhaft" ist,[6] dürfte jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn die Gewährung des Versorgungsfreibetrags an der fehlenden Amtshilfe ausländischer Behörden scheitern sollte, die aufgrund der vor dem 25.6.2017 noch gar nicht existenten Vorschrift des § 17 Abs. 3 ErbStG gefordert wird.

 

Rz. 20.2

[Autor/Stand] Sämtliche in Abs. 14 genannten Normen sind, ohne Rückwirkung, nur auf solche Erwerbe anzuwenden, für die der Steueranspruch nach dem 24.6.2017 entsteht.

  • Die textliche Änderung in § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c Satz 2 ErbStG[8] war aufgrund einer Änderung des EUAHiG erforderlich. Sie soll darüber hinaus klarstellen, dass diese erst durch das StÄndG 2015 geschaffene Norm (s. Rz. 17.2 f.) auf Steuerpflichtige aus Drittstaaten und nicht nur auf Steuerpflichtige aus EU-Mitgliedsländern anwendbar ist.[9]
  • § 3 Abs. 2 Nr. 4 nebst § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG wurden zwecks Schließung von Gesetzeslücken geändert.[10]
  • § 16 Abs. 1 und 2 ErbStG n.F. stehen als Folgeregelung im Zusammenhang mit der zugleich aufgehobenen und daher hier nicht mehr zitierten Vorschrift des § 2 Abs. 3 ErbStG; sie hatte gerade fünfeinhalb Jahre Bestand (s. auch Rz. 14 f.).[11] Beschränkt Steuerpflichtige können nunmehr grundsätzlich dieselben persönlichen Steuerfreibeträge beanspruchen wie unbeschränkt Steuerpflichtige, allerdings unter besonderen Voraussetzungen und mit bestimmten Einschränkungen.[12] Dass deshalb schon erste unionsrechtliche Zweifel geäußert werden, ist nicht verwunderlich.[13]
  • § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wurde wegen der Aufhebung des § 2 Abs. 3 ErbStG redaktionell geändert.[14]
 

Rz. 20.3

[Autor/Stand] Beachten Sie: Aus demselben Grund erfolgten auch entsprechende Korrekturen in §§ 19 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 1 und 35 Abs. 4 ErbStG.[16] Dass diese Vorschriften in § 37 Abs. 13 und 14 ErbStG nicht erwähnt werden, beruht wohl auf einem Versehen des Gesetzgebers.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[2] BGBl. I 2017, 1682 v. 24.6.2017.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[4] Halaczinsky, ErbStB 2017, 348 – unter III.
[5] BT-Drucks. 18/11132 v. 13.2.2017, S. 36.
[6] Zitat BT-Drucks. 18/11132 v. 13.2.2017, S. 36.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[9] BT-Drucks. 18/12127 v. 26.4.2017, S. 57; Halaczinsky, ErbStB 2017, 348 – unter V.
[10] BT-Drucks. 18/12127 v. 26.4.2017, S. 57; Halaczinsky, ErbStB 2017, 348 – unter IV.
[11] BT-Drucks. 18/11132 v. 13.2.2017, S. 34 mit Bezug auf EuGH v. 8.6.2016 – C-479/14 – Hünnebeck.
[12] BT-Drucks. 18/11132 v. 13.2.2017, S. 35.
[13] Halaczinsky, ErbStB 2017, 348 – unter II. (insb. unter II.2.b mit Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber des ErbStG in der Vergangenheit kein Glück vor dem EuGH hatte).
[14] BT-Drucks. 18/11132 v. 13.2.2017, S. 34.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[16] BT-Drucks. 18/12127 v. 26.4.2017, S. 58.

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