Rz. 202

[Autor/Stand] Einen Nachversteuerungstatbestand löst aus, wer Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 13b ErbStG ganz oder teilweise veräußert, § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ErbStG. Diese Regelung ist die Parallelvorschrift zu § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStG, die die Nachversteuerung eintreten lässt, wenn Betriebsvermögen vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist veräußert wird. Demzufolge zielt § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ErbStG also auf nicht im Betriebs- sondern im Privatvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften.

 

Rz. 203

[Autor/Stand] § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ErbStG greift bei jeder, also auch jeder anteiligen Veräußerung. Mithin gibt es keine Mindestbeteiligung, deren Veräußerung unschädlich wäre.

 

Rz. 204

[Autor/Stand] War der Erwerber begünstigter Anteile an einer Kapitalgesellschaft bereits vor dem maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt an dieser Gesellschaft beteiligt, kann bei einer teilweisen Veräußerung seiner Anteile an der Kapitalgesellschaft regelmäßig davon ausgegangen werden, dass er zunächst die ihm bereits früher gehörenden Anteile veräußert.[4]

 

Rz. 205

[Autor/Stand] Eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich, § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ErbStG.

 

Rz. 206

[Autor/Stand] Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird, § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 ErbStG.

 

Rz. 207

[Autor/Stand] Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft will die Finanzverwaltung von einer Nachversteuerung absehen, wenn es sich um eine nur nominelle Kapitalherabsetzung zum Zweck der Sanierung der Gesellschaft handelt und kein Kapital an die Gesellschafter zurückgezahlt wird.[8]

 

Rz. 208

[Autor/Stand] Wird das Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, eine natürliche Person oder eine andere Körperschaft (§§ 3 bis 16 UmwStG) übertragen, ist erst eine nachfolgende Veräußerung der dabei erworbenen Beteiligung, des erworbenen Betriebs oder der erworbenen Anteile an der Kapitalgesellschaft innerhalb der Behaltenszeit ein Verstoß gegen die Behaltensregelung.[10] Die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (Anteilstausch) also ist selbst kein Verstoß gegen die Behaltensregelungen.[11] Ebenso ist die Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, durch die der Einbringende Mitunternehmer wird, selbst kein Verstoß gegen die Behaltensregelungen.[12]

 

Rz. 209

[Autor/Stand] Aus der Systematik der Befreiungsregelung folgt, dass die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben muss.[14]

 

Rz. 210

[Autor/Stand] Handelt es sich bei der aufnehmenden Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft, ist eine Mindestbeteiligung des Einbringenden von mehr als 25 % an dieser Gesellschaft nicht erforderlich.[16] Eine nachfolgende Veräußerung der bei den vorgenannten Maßnahmen erworbenen Anteile an der Kapitalgesellschaft oder der erworbenen Beteiligung an einer Personengesellschaft innerhalb der Behaltensfrist stellt einen Verstoß gegen die Behaltensregelung dar.

 

Rz. 211

[Autor/Stand] Ist in den Fällen einer Sacheinlage oder eines Anteilstauschs in diesem Zeitpunkt der gemeine Wert der Anteile, die der Einbringende erhält, geringer als der gemeine Wert des eingebrachten Vermögens oder der Anteile, liegt eine anteilige schädliche Verfügung über das erworbene begünstigte Vermögen vor.[18] Das gilt auch dann, wenn hinsichtlich der Gesellschafter an beiden Gesellschaften Personenidentität besteht.[19]

 

Rz. 212

[Autor/Stand] Ist in den Fällen einer Sacheinlage oder eines Anteilstauschs in diesem Zeitpunkt der gemeine Wert der Anteile, die der Einbringende erhält, nicht niedriger als der gemeine Wert des eingebrachten Vermögens oder der Anteile, liegt keine schädliche Verfügung über das erworbene begünstigte Vermögen vor.[21]

 

Rz. 213

[Autor/Stand] Wird das Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, eine natürliche Person oder eine andere Körperschaft übertragen, gilt Entsprechendes.[23]

 

Rz. 214

[Autor/Stand] In allen Einbringungs- und Umwandlungsfällen liegt jedoch ein Verstoß gegen die Behaltensregelung vor, wenn die Mindestbeteiligung des Erblassers oder Schenkers nur durch eine Poolvereinbarung i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG erreicht wurde.[25] Sinkt dadurch die Beteiligung der übrigen Poolgesellschafter auf 25 % oder weniger, kann auch insoweit ein Verstoß dieser Gesellschafter gegen die Behaltensregelung vorliegen.[26]

 

Rz. 215

[Autor/Stand] Der Wegfall des Verschonungsabschlags beschränkt sich auf d...

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