Rz. 226
Als weiterer wertmindernder Umstand kann die eingeschränkte Verwendbarkeit und Verkäuflichkeit besonders großer Objekte angesehen werden. Bei wirtschaftlichen Einheiten, auf die nach § 2 WertzahlVO zu § 90 BewG die Wertzahlen für Lagerhäuser oder für Nachkriegsbauten der "übrigen Geschäftsgrundstücke" anzuwenden sind, (z.B. Lagerhausgrundstücke, Kühlhausgrundstücke, Obstgroßmarkthallen) wurden durch die Finanzverwaltung nachfolgende Abschläge zugelassen:
Gebäudesachwert
von 332.501,00 DM bis zu 350.000,00 DM |
Abschläge ansteigend auf 5 % |
von über 350.000,00 DM bis zu 700.000,00 DM |
Abschlag von 5 % |
von über 700.000,00 DM |
Abschlag von 10 % |
von 630.001,00 DM bis zu 700.000,00 DM |
Abschläge ansteigend auf 10 % |
Rz. 227
Der Abschlag für Großobjekte wird bei Lagerhausgrundstücken berücksichtigt, wenn auf die gesamte wirtschaftliche Einheit oder auf mindestens einen Bauteil der wirtschaftlichen Einheit die Wertzahl für Lagerhäuser anzuwenden ist und der Gebäudewert der wirtschaftlichen Einheit – vor Anwendung des Abschlags für Großobjekte – die festgelegten Wertgrenzen (350.000,00 DM oder 700.000,00 DM) überschreitet.
Rz. 228
Bei den übrigen Geschäftsgrundstücken i.S. des § 2 Abs. 1 Buchst. A Nr. 10 WertzahlVO zu § 90 BewG wird der Abschlag dann berücksichtigt, wenn mindestens ein Bauteil der wirtschaftlichen Einheit ein Nachkriegsbau ist und der Gebäudewert der wirtschaftlichen Einheit – vor Anwendung des Abschlags für Großobjekte – die festgelegten Wertgrenzen (350.000,00 DM oder 700.000,00 DM) überschreitet. Der Vomhundertsatz für den Abschlag ist aber nur auf den anteiligen Gebäudewert – vor Berücksichtigung des Abschlags für Großobjekte – der als Nachkriegsbauten eingestuften Gebäude (Gebäudeteile) der "übrigen Geschäftsgrundstücke" anzuwenden.
Rz. 229
Treffen bei einer wirtschaftlichen Einheit Lagergebäude bzw. Teile von Lagergebäuden i.S. des § 2 Abs. 1 Buchst. A Nr. 2 WertzahlVO zu § 90 BewG mit Gebäuden bzw. Gebäudeteilen der "übrigen Geschäftsgrundstücke" zusammen und werden die festgelegten Wertgrenzen überschritten, ist der Abschlag nur von dem Gebäudewert – vor Berücksichtigung des Abschlags für Großobjekte – der Gebäude bzw. Gebäudeteile vorzunehmen, die als "Lagerhäuser" und als Nachkriegsbauten der "übrigen Geschäftsgrundstücke" einzustufen sind.
Rz. 230
Für Grenzbereiche – vor Anwendung des Abschlags für Großobjekte – zwischen 332.501,00 DM und 350.000,00 DM oder zwischen 630.001,00 DM und 700.000,00 DM) ist eine Ausgleichsregelung entsprechend der Höchstbetragsregelung für Fabriken zu berücksichtigen.
Rz. 231
Zu den berücksichtigungsfähigen Objekten zählt die Rechtsprechung auch Cash- und Carry-Läden. Auf Warenhäuser mit gediegener Ausstattung soll diese Sonderregelung dagegen nicht anwendbar sein.
Rz. 232
Der BFH hält die Anweisungen der Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang für eine den Beurteilungsspielraum bei der Anwendung des § 88 BewG sachgerecht ausfüllende Praxis. Dadurch soll eine gleichmäßige Verwaltungspraxis gewährleistet werden, die zu einer Selbstbindung der Finanzverwaltung führt. Es besteht ein unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einklagbarer Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Anweisung im Einzelfall. Eine Bindung der Finanzgerichte tritt dadurch allerdings nicht ein.
Rz. 233– 250
Einstweilen frei.