Rz. 76

[Autor/Stand] Unter Pilzanbau ist ausschließlich der Anbau von Kultur-Champignons in Räumen unter oder über der Erde zu verstehen. Auch beim Pilzanbau wird zur Bewertung ein Ausgangswert ermittelt. Er errechnet sich durch Multiplikation der maßgeblichen Beetflächen in Quadratmetern mit bestimmten Wertansätzen.

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Die Beetflächen werden dabei nach Abschn. 7.32 Abs. 2 BewRL berechnet. Dabei werden Hügelbeete, Flachbeete und Dachbeete mit der tatsächlichen Grundfläche angesetzt. Bei Stellagen- und Kistenkulturen ist die Grundfläche mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren. Bei Pasteurisierungs-, Anwachs- und Anspinnräumen ist die Grundfläche der Räume anzusetzen.

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Der Wertansatz für die verschiedenen Beetflächen ist ebenfalls gestaffelt. Bei beheizbaren Hügelbeeten, Flachbeeten und Dachbeeten beträgt der Wertansatz 15 DM je Quadratmeter. Können diese Beete nicht beheizt werden, verringert sich der Wert auf 10 DM. Bei Stellagen- und Kistenkulturen bewegt sich der Wertansatz je nach Ausstattung der Räume zwischen 30 DM und 45 DM.[4]

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Der Ausgangswert wird bei Abweichung der Verhältnisse der einzelnen Nutzung von den bei Bildung des Ausgangswerts unterstellten Verhältnissen durch Abrechnungen und Zurechnungen korrigiert. So sind nach Abschn. 7.33 Abs. 1 BewRL Abrechnungen für natürliche Ertragsbedingungen bei geringer Winterwärme und hoher Sommerwärme vorzunehmen[6]. Danach ergibt sich der bereinigte Ausgangswert.

 

Rz. 80

[Autor/Stand] Am bereinigten Ausgangswert können Abrechnungen für wirtschaftliche Ertragsbedingungen vorgenommen werden, um die innere und äußere Verkehrslage sowie die Markt- und Preisverhältnisse zu berücksichtigen.[8] Für Pilzanbaubetriebe mit Versandabsatz ist wegen der äußeren Verkehrslage allerdings darauf hinzuweisen, dass nur die Entfernung von der Hofstelle des Pilzanbaubetriebs bis zum Verladebahnhof oder bis zu sonstigen Verladestellen zugrunde zu legen ist. Schließlich können noch Abrechnungen und Zurechnungen wegen abweichender Grundsteuerbelastungen in Betracht kommen. Das Ergebnis ist der Vergleichswert.

 

Rz. 81– 83

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[6] S. dazu die Tabellen S 11 und S 12 zu Abschn. 7.33 Abs. 1 BewRL.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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