Rz. 161
[Autor/Stand] Wegen der weiteren Ausführung zu den einzelnen DBA wird auf die einschlägigen Kommentare verwiesen
- zum DBA mit Dänemark[2],
- zum DBA Frankreich[3],
- zum DBA mit Griechenland[4],
- zum DBA Österreich[5], auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, das von Deutschland wegen Wegfalls der Erbschaftsteuer in Österreich zum 1.8.2008 aufgekündigt wurde[6],
- zum DBA Schweden[7], das DBA wurde am 1.1.2005 abgeschafft. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA Schweden 1992 kann deshalb bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begründen. Dies hat zur Folge, dass die -Schenkung eines in der Bundesrepublik Deutschland und zugleich in Schweden ansässigen Schenkers dem deutschen Schenkungsteuerrecht unterliegt.[8]
- zum DBA Schweiz[9],
- zum DBA USA[10] (s.a. Rz. 78).
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