I. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift des § 121a ist in ihrer ursprünglichen Fassung durch das VStRG 1974 in das BewG eingefügt worden. Nach dieser Vorschrift waren Grundstücke i.S. des § 70 BewG und Betriebsgrundstücke i.S. des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 beruhenden Einheitswerte bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, bei der Vermögensteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer, der Gewerbesteuer, der Ermittlung des Nutzungswertes der selbst genutzten Wohnung nach § 21a EStG und der Grunderwerbsteuer mit 140 % des Einheitswerts anzusetzen. Durch diesen erhöhten Wertansatz sollten die Einheitswerte 1964 der angeführten Grundstücke der Entwicklung des allgemeinen Wertniveaus seit dem 1.1.1964 angepasst werden. Hierfür waren nach der Begründung der Regierungsvorlage zu § 121a BewG im Einzelnen die folgenden Überlegungen maßgebend:
"Das allgemeine Wertniveau der Einheitswerte des Grundvermögens wird bestimmt durch die Höhe der Bodenpreise, der Baukosten und der Miete. Den ab 1.1.1974 anzuwendenden Einheitswerten liegt noch das allgemeine Wertniveau vom 1.1.1964 zugrunde, das nach § 27 BewG bis zur nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens maßgebend bleibt. Wegen der um 10 Jahre hinausgeschobenen Anwendung der Einheitswerte 1964 erscheint es im Rahmen einer bis zur nächsten Hauptfeststellung des Grundvermögens geltenden Übergangsregelung geboten, die Einheitswerte 1964 der Entwicklung des allgemeinen Wertniveaus anzupassen. Das soll durch einen Zuschlag von 40 v.H. zu den Einheitswerten des Grundvermögens geschehen. Nach den von mehreren Ländern im Jahre 1970 durchgeführten Untersuchungen anhand von Verkaufsfällen dürften vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab (1974) die Einheitswerte 1964 einschließlich des 40%-igen Zuschlags den für die Besteuerung allgemein vorgeschriebenen gemeinen Wert (§ 9 BewG) höchstens noch in ganz seltenen außergewöhnlichen Einzelfällen überschreiten. Träte ein solcher Fall ausnahmsweise auf, so läge eine Unbilligkeit aus der Natur der Sache vor, die eine entsprechende niedrigere Steuerfestsetzung im Billigkeitswege rechtfertige. Der Zuschlag von 40 v.H. soll bei der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Grunderwerbsteuer gelten. Bei der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer wird damit einer Unterbewertung des Grundvermögens gegenüber den zeitnah bewerteten Vermögensgegenständen (z.B. Geldwerte, Aktien) entgegengewirkt. Für die Grundsteuer kommt ein Zuschlag nicht in Betracht, weil die gewünschte Höhe der Belastung hier für alle Steuerobjekte bereits über die Bemessung der auf den Einheitswert anzuwendenden Steuermesszahl bestimmt werden kann."
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 fand eine redaktionelle Überarbeitung statt. Die Worte "vom hundert" wurden durch das Wort "Prozent" ersetzt.
II. Geltungsbereich
Rz. 2
Die zu dieser Zeit bereits geplante Neubewertung des Grundbesitzes hat bis heute nicht stattgefunden, so dass die damals als Übergangslösung geplante Zuschlagsregelung im Grundsatz bis heute beibehalten wurde.
Rz. 3
Nachdem durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 die Anwendungen der Einheitswerte für die Vermögen- und Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt wurde, wurde mit dem Jahressteuergesetz 1997 die damals neue sog. "Bedarfsbewertung" für den Grundbesitz in Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer und der Grunderwerbsteuer in den §§ 138 ff. BewG einheitswertunabhängig geregelt. Damit war die entsprechende Zuschlagregelung in § 121a BewG für die Erbschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer überflüssig geworden.
Rz. 4
Die Anwendung des Vermögensteuergesetzes war aufgrund der vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ab dem 1.1.1997 nicht mehr zulässig, so dass sich auch der Zuschlag für die Einheitswerte in Zusammenhang mit der Vermögensteuer erledigt hatte. Auch die Ermittlung des Nutzwertes der selbst genutzten Wohnung nach § 21a EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.1.1984, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.12.1984, war wegen des Wegfalls der Nutzwertbesteuerung nach § 21a EStG mit dem Wohnungseigentumsförderungsgesetz vom 15.5.1986 ebenfalls hinfällig geworden.
Rz. 5
Der Zuschlag zu den Einheitswerten für den Grundbesitz wird daher nur noch für die Gewerbesteuer angewendet (zu Begriff und Bedeutung der Einheitswerte s. § 19 BewG Anm. 3 ff.). Betroffen ist damit nur noch § 9 Nr. 1 GewStG, wonach der Gewinn um 1,2 % des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen gehörenden und nicht von der Grundsteuer b...