I. Grundaussagen der Vorschrift
1. Entstehung der Vorschrift
Rz. 1
§ 129a ist durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleitungsgesetz vom 27.9.1994 in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden. Er modifiziert die Höchstsätze und prozentualen Begrenzungen, auf die in § 129a Abs. 2 BewG durch den Verweis auf die Durchführungsverordnungen zum Reichsbewertungsgesetz Bezug genommen wird, und führt einen eigenen Tatbestand des Abschlags wegen Notwendigkeit des baldigen Abbruchs ein.
2. Anwendungsbereich
Rz. 2
§ 129a ist lediglich auf die Bewertung von Vermögen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet heranzuziehen. Die Vorschrift findet auf Mietwohngrundstück und die gemischt genutzten Grundstücke (§ 33 Abs. 1 RBewDV) Anwendung.
II. Abschlag wegen des baulichen Zustands (Abs. 1)
Rz. 3
Wenn nach § 37 der RBewDV eine Ermäßigung des ermittelten Wertes wegen des baulichen Zustands des Gebäudes zu gewähren ist kann die Ermäßigung, anders als im § 37 Abs. 3 Satz 2 RBewDV bis zu 50 % betragen. Die Ermäßigung nach § 37 RBewDV beträgt maximal 30 % (vgl. § 129 BewG Rz. 135).
III. Abschlag wegen Notwendigkeit des baldigen Abbruchs (Abs. 2 Satz 1)
Rz. 4
In § 129a wurde zusätzlich der Tatbestand aufgenommen, dass auch die Notwendigkeit baldigen Abbruchs einen Abschlag rechtfertigt. Dies sieht § 37 RBewDV so nicht vor. Vom Wortlaut ließe sich zunächst argumentieren, dass ohne Begrenzung ein Abschlag theoretisch i.H.v. 100 % möglich wäre. Aus der Begründung zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27.9.1994 geht aber hervor, dass die Grenze für die Abschläge von 30 % nach § 37 RBewDV lediglich auf 50 % angehoben und nicht aufgehoben werden soll. So heißt es dort: "Es soll daher ein § 129a in das BewG eingefügt werden, der die Grenze für die Abschläge anhebt".
Treffen wertmindernde Umstände gleichzeitig mit werterhöhenden Umständen zusammen, so ist der Höchstsatz von 50 % auf den sich hieraus ergebenden Saldo anzuwenden.
IV. Abschlag wegen vertraglicher Verpflichtung zum vorzeitigen Abbruch (Abs. 2 Satz 2)
Rz. 5
Ebenso wie bei den Grundstücken, bei denen die Notwendigkeit eines baldigen Abbruchs besteht, wird bei Grundtücken verfahren auf denen sich ein Gebäude auf fremden Grund und Boden oder auf Grund eines Erbbaurechts befindet und vertraglich die Verpflichtung besteht, das Gebäude vorzeitig abzureißen.