Schrifttum:
Drosdzol, Die Bewertung und Besteuerung des Erwerbs von Grundvermögen – Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, ZEV 2009, 7; Drosdzol, Erbschaftsteuerreform – Die Bewertung des Grundvermögens nach den gleich lautenden Ländererlassen vom 5.5.2009, DStR 2009, 1405; Eisele, Der gemeine Wert als gesetzliche Bewertungszielgröße – Erbschaftsteuerreformgesetz: Bewertung des Grundvermögens, NWB 52–53/2009, 4087; Fliedner/Halaczinsky, Erbschaftsteuerreform – Neuregelung der Immobilienbewertung, Überblick über die Neukonzeption durch das ErbStRG, ErbStB 2009, 59; Hecht/von Cölln, Bewertung bebauter Grundstücke nach dem BewG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes, BB 2009, 810; Krause/Grootens, Die neue Grundbesitzbewertung nach dem ErbStRG, NWB EV 2009, 239; Krause/Grootens, Die neue Grundstücksbewertung nach dem ErbStRG – Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (Teil 2), NWB EV 2009, 295; Krause/Grootens, Neuerungen bei der Grundbesitzbewertung – Vorstellung und Kommentierung der ErbStR 2011, NWB EV 2012, 127; Krause/Grootens, Die neue Sachwertrichtlinie und ihre Bedeutung für die Grundbesitzbewertung, NWB 2013, 37; Krause/Grootens, Steueränderungsgesetz 2015 – Das neue Sachwertverfahren zur Bewertung des Grundvermögens, NWB 2015, 3823; Krause/Grootens, Bewertung des Grundvermögens – Praxishinweise zu den neuen Anwendungserlassen, NWB 2016, 878; Mannek/Jardin, Die neue Grundbesitzbewertung, DB 2009, 307; Pauli, Die Grundstücksbewertung nach der Erbschaftsteuerreform 2009, FR 2009, Beilage zu 11/2009, 13; Ramb, Die neue Bedarfsbewertung der Grundstücke des Grundvermögens, NWB 2009, 2090; Roscher, Die steuerliche Bewertung des Grundvermögens nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG), GuG 2009, 65; Viskorf, Besteuerung von Immobiliarvermögen nach der Erbschaftsteuerreform, ErbR 2009, 143; Wiegand, Die Neuregelung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts auf Grundlage der künftigen Bewertungsverordnungen, ZEV 2008, 129.
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungsinhalt
Rz. 1
§ 181 BewG enthält im Rahmen der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer die Aufzählung der verschiedenen in Betracht kommenden Grundstücksarten und deren Definition sowie erstmalig die Bestimmung des Wohnungsbegriffs. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 in das BewG eingefügt worden; sie gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009.
Rz. 1.1
Durch Art. 19 JStG 2022 wurde die Norm und damit der im § 181 Abs. 9 BewG enthaltene Wohnungsbegriff an die Regelungen zur Grundsteuerbewertung angepasst. Die Änderung gilt gemäß § 265 Abs. 14 BewG für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023.
Rz. 2
Die Norm des § 181 BewG enthält in Abs. 1 die Aufzählung der sechs Grundstücksarten, zwischen denen bei der Grundbesitzbewertung der bebauten Grundstücke unterschieden wird. Die Abs. 2 bis 8 enthalten jeweils die Definitionen zu den sechs Grundstücksarten Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke. Im Abs. 9 der Vorschrift werden schließlich der Wohnungsbegriff und die Voraussetzungen für die Annahme einer Wohnung gesetzlich definiert.
Rz. 3
Jedes bebaute Grundstück wird im Rahmen der Grundbesitzbewertung einer von diesen sechs verschiedenen Grundstücksarten zugeordnet. Die Aufzählung der Grundstücksarten im § 181 BewG ist abschließend. Die Definition der Grundstücksarten ist an § 75 Abs. 2 bis 7 BewG angelehnt.
Rz. 4
Die Einteilung der bebauten Grundstücke zwischen verschiedenen Grundstücksarten ist von Bedeutung für:
- die Wahl des Bewertungsverfahrens. In Betracht kommen hier – anders als bei der Grundsteuerbewertung (vgl. § 250 BewG) – das Vergleichswertverfahren i.S.d. § 183 BewG, das Ertragswertverfahren i.S.d. §§ 184–188 BewG und das Sachwertverfahren nach den §§ 189–191 BewG;
- das Heranziehen der einzelnen Bewertungsparameter, z.B. der Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG und des Liegenschaftszinssatzes nach § 188 BewG im Ertragswertverfahren;
- die Gewährung von Steuerbefreiungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (beispielsweise für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG) oder einer Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG.
Rz. 5
Der Wahl des Bewertungsverfahrens kommt eine besondere Bedeutung zu. Denn in Abhängigkeit der Grundstücksart bestimmen sich das bzw. die in Frage kommenden Bewertungsverfahren. So wird im § 182 BewG vorgegeben, nach welchem Verfahren die einzelnen Grundstücksarten zu bewerten sind. Demnach sind:
- Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser vorrangig im Vergleichswertverfahren zu bewerten (§ 182 Abs. 2 BewG). Liegt allerdings kein Vergleichswert vor, sind die vorbezeichneten Grundstücksarten nachrangig im Sachwertverfahren zu bewerten (§ 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG);
- Mietwohngrundstücke stets im Ertragswertverfahren zu bewerten (§ 182...