A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungsinhalt
Rz. 1
§ 223 BewG regelt für Zwecke der Grundsteuerbewertung, in welchen Fällen eine Nachfeststellung und auf welchen Zeitpunkt diese durchzuführen ist. Die Vorschrift des § 223 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 in das BewG eingefügt worden. Sie entspricht im Wesentlichen dem zur Einheitsbewertung ergangenen § 23 BewG.
Rz. 2
Die Norm regelt in Abs. 1, dass Nachfeststellungen durchzuführen sind, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll.
Rz. 3
In § 223 Abs. 2 BewG wird der Nachfeststellungszeitpunkt festgelegt. Danach ist Nachfeststellungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt bzw. in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Rz. 4– 7
Einstweilen frei.
II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung
Rz. 8
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018 die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierenden und umfassenden Wertverzerrungen und damit zu Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen gekommen sei. Da es für diese Ungleichbehandlung keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe gibt, ist Art. 3 Abs. 1 GG zumindest seit Beginn des Jahres 2002 verletzt worden. Zugleich hat das BVerfG eine großzügige Fortgeltungsklausel zur Einheitsbewertung in seine Entscheidung aufgenommen. Danach dürfen die verfassungswidrigen Regelungen zunächst weiterhin angewendet werden. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung für die Bewertung des Grundvermögens zu treffen. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber mit dem Gesetzespaket zur Grundsteuerreform – bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, des eigentlichen Grundsteuer-Reformgesetzes und des Gesetzes zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C") nachgekommen. Einzelheiten zur Grundsteuerreform vgl. Einf. BewG Rz. 363 ff.
Rz. 9
Die neuen Grundsteuerwerte sind nach § 266 Abs. 1 BewG erstmals auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 zu ermitteln. Die erste Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge findet gemäß § 36 GrStG aber erst auf den 1.1.2025 statt (Hauptveranlagung 2025). § 223 BewG findet damit erstmals auf Feststellungen nach dem 1.1.2022 Anwendung.
Rz. 10– 12
Einstweilen frei.
III. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 13
Der § 223 BewG gilt ausschließlich für die Nachfeststellung von Grundsteuerwerten gem. §§ 232 ff. BewG nach dem Bundesmodell. Die Norm gilt nach § 231 Abs. 1 BewG für die Bewertung des inländischen Vermögens. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken. Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen gem. § 231 Abs. 2 BewG hingegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219 BewG.
Rz. 14
Nach § 221 Abs. 1 BewG werden Grundsteuerwerte in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte erfolgt auf den 1.1.2022, § 266 Abs. 1 BewG. Die Hauptfeststellung wird für die wirtschaftlichen Einheiten durchgeführt, die zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt bereits bestanden haben und zur Grundsteuer herangezogen werden.
Rz. 15
Sofern eine wirtschaftliche Einheit am Hauptfeststellungszeitpunkt noch nicht bestanden hat oder beispielsweise aufgrund einer Steuerbefreiung noch nicht zur Grundsteuer herangezogen wird, kann und wird für diese wirtschaftliche Einheit keine Hauptfeststellung durchgeführt. Sollte sich jedoch nach dem letzten und vor dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt Bedarf zur...