A. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 1
§ 228 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Die Reform war auf Grund der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung erforderlich geworden.
Rz. 2
Die Vorschrift ersetzt § 28 BewG, der mit Wirkung zum 1.1.2025 außer Kraft tritt. Während § 28 BewG noch eine gesetzliche Erklärungspflicht vorsah, regelt § 228 BewG nunmehr eine allgemeine Erklärungspflicht zum Hauptfeststellungszeitpunkt nach Aufforderung durch die Finanzverwaltung. Allerdings sah auch § 28 Abs. 1 Satz 3 BewG bereits eine Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung innerhalb einer Frist von einem Monat vor. Diese Regelung wurde durch § 228 Abs. 1 Satz 2 BewG übernommen.
Rz. 3
Während nach alter Rechtslage statt einer Einzelaufforderung an den Steuerpflichtigen auch eine öffentliche Aufforderung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger möglich war (vgl. § 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG), ist nunmehr nach § 228 Abs. 1 Satz 3 BewG eine allgemeine Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung vorgesehen.
Rz. 4
Hinsichtlich des Personenkreises des Erklärungspflichtigen besteht die wesentliche Änderung darin, dass bisher nach § 28 Abs. 3 BewG nur derjenige zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet war, dem der Grundbesitz zuzurechnen war. § 228 Abs. 3 BewG sieht erweiternd vor, dass neben dem wirtschaftlichen Eigentümer des Grundstücks im Falle eines Erbbaurechts auch der Erbbauberechtigte und im Falle eines Gebäudes auf fremden Grund und Bodens auch der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes erklärungspflichtig ist.
Rz. 5
§ 228 BewG stellt verfahrensrechtlich sicher, dass die Finanzbehörden die erforderlichen Besteuerungsgrundlagen zur Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 219 BewG mitgeteilt bekommen. Die vom Steuerpflichtigen abzugebenden Erklärungen und Anzeigen sind nach § 228 Abs. 5 BewG Steuererklärungen i.S.d. §§ 149 ff. AO. Damit sind die für Steuererklärungen geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Rz. 6– 8
Einstweilen frei.
B. Erklärungspflicht (Abs. 1)
I. Aufforderung durch Finanzbehörde (Abs. 1 Sätze 1 und 3)
Rz. 9
§ 228 Abs. 1 BewG sieht vor, dass der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte erst nach Aufforderung durch die Finanzbehörde verpflichtet ist. Dabei kann die Aufforderung durch Bekanntgabe eines Verwaltungsakts (§ 118 Satz 1 AO) oder einer Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) erfolgen. Die Bekanntgabe erfolgt entweder an den Steuerpflichtigen (§ 228 Abs. 1 Satz 1 BewG i.V.m. § 122 Abs. 1 AO) oder durch öffentliche Bekanntmachung (§ 288 Abs. 1 Satz 3 BewG i.V.m. § 122 Abs. 3 und 4 AO). Die Veröffentlichung einer öffentlich bekanntgemachten Aufforderung liegt derzeit noch nicht vor, scheint aber beabsichtigt zu sein, weil sie der Verwaltungsvereinfachung dient.
II. Erklärungsfrist (Abs. 1 Satz 2)
Rz. 10
Nach § 228 Abs. 1 Satz 2 BewG muss die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen zur Abgabe der Feststellungserklärung mindestens eine Frist von einem Monat einräumen. Damit regelt die Vorschrift nur eine Mindestfrist, nicht aber eine generelle Abgabefrist. Es gilt vielmehr die allgemeine verfahrensrechtliche Vorschrift des § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach eine Steuererklärung, die sich auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben sind. Da die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 i.V.m. § 266 Abs. 1 BewG auf den 1.1.2022 für die Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 durchgeführt wird, ist die Feststellungserklärung spätestens zum 31.7.2022 einzureichen.
Rz. 11
Die Siebenmonatsfrist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO verlängert sich weder für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO) noch für Steuerpflichtige, die durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten sind (§ 149 Abs. 3 AO), denn weder ist eine solche Verlängerung ausdrücklich in dieser Vorschrift noch durch einen Verweis auf die entsprechenden Vorschriften in der Abgabenordnung vorgesehen.