Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Booth, Steuerrechtliche Auswirkungen der Vermietung landwirtschaftlicher Flächen zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Freilandphotovoltaikanlagen, AgrB 2023, 215; Bruschke, Der neue Grundsteuerwert für die Land- und Forstwirtschaft, ErbStB 2022, 78; Bruschke, Grundsteuerreform: Flächenbewertung bei Windenergieanlagen, ErbStB 2022, 347; Lücke, Auswirkung der Grundsteuerreform auf Investitionen in erneuerbare Energien, NWB 2022, 3270; Wiegand, Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der reformierten Grundsteuer – Ländererlasse regeln praktische Umsetzung, NWB 2022, 517.
A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift
I. Regelungszweck
Rz. 1
§ 233 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts als Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung. Die Vorschrift ist erstmals für die Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 anzuwenden (vgl. § 266 Abs. 1 BewG). Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG.
Rz. 2
Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen war es für Sonderfälle erforderlich, bestimmte Kriterien festzulegen und über eine gesetzliche Reglung allgemeinverbindlich abzusichern. Dabei wurden in Absatz 2 und 3 der Vorschrift die Regelungen des § 69 Abs. 1 und 3 BewG weitgehend übernommen, so dass die bisher für Zwecke der Einheitsbewertung benötigten Auslegungen der Begrifflichkeiten auch im Rahmen der Festsetzung von Grundbesitzwerten weiterhin zur Anwendung kommen können. Die Vorschrift des § 233 Abs. 1 BewG ist hingegen neu und soll die bestehenden Schwierigkeiten bei Windkraftanlagen rechtssicher beseitigen.
Rz. 3
Der Zweck der Vorschrift ist darin zu sehen, für die Festsetzung von Grundsteuerwerten einheitliche Kriterien für die Zuordnung von Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und zum Grundvermögen festzulegen.
Rz. 4– 6
Einstweilen frei.
II. Regelungsinhalt
Rz. 7
Über § 233 Abs. 1 BewG wird die bewertungsrechtliche Behandlung von Windkraftanlagen und deren Umgriff für Zwecke der Grundsteuer geregelt. Mit der Bestimmung werden erstmals klare Kriterien für die Einstufung der entsprechenden Flächen in die Vermögensarten des § 218 BewG in das Gesetz aufgenommen und damit viele im Rahmen der Einheitsbewertung noch bestehende Zweifelsfragen einheitlich geregelt.
Rz. 8
§ 233 Abs. 2 BewG enthält Kriterien für die Einstufung von Flächen, die zwar noch land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, jedoch aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen ist, dass diese Nutzung nur noch zeitlich begrenzt ist und die Flächen innerhalb von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
Rz. 9
Über § 233 Abs. 3 BewG wird schließlich klargestellt, dass auch weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen und dessen Bebauung ohne Einschränkungen möglich ist und in Teilen bereits begonnen wurde, dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Die Hofstelle (§ 234 Abs. 6 BewG) ist von dieser Regelung ausgenommen.
Rz. 10– 12
Einstweilen frei.
B. Windkraftanlagen (Abs. 1)
Rz. 13
Bei der Einheitsbewertung ist die Verwaltung und die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Fläche, auf der eine Windkraftanlage steht, grundsätzlich nicht mehr land- und forstwirtschaftlich genutzt wird und daher dem Grundvermögen zuzurechnen ist. Dabei wurde, zumindest wenn zwischen den Anlagen innerhalb eines Windparks keine Wegverbindung bestand und die einzelnen Standorte durch dazwischen liegende landwirtschaftlich genutzte Flächen getrennt wurden, von einzelnen wirtschaftlichen Einheiten ausgegangen.
Rz. 14
Probleme gab es auch regelmäßig mit der Zuordnung der Zuwegungen. Hier stellte sich die Frage, ob es sich dabei um ein selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut oder eine Betriebsvorrichtung handelt. Dazu hat der BFH entschieden, dass die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellte Zuwegung nach den Umständen des Einzelfalls als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen sein kann, wenn der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errich...