Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
I. Begriff und Umfang des inländischen Sachvermögens
Rz. 1
Die Vorschrift des § 32 BewG wurde unverändert aus dem BewG 1934 (dort § 27) übernommen. Sie bildet das Gegenstück zu § 31 BewG und bestimmt, dass die Vorschriften der §§ 33 bis 109 BewG über die Bewertung für das inländische Sachvermögen gelten. Für den ausländischen Teil einer wirtschaftlichen Einheit, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt, gilt § 32 BewG nicht. Dieser Teil wird nach § 31 BewG bewertet (vgl. auch § 31 BewG Anm. 3 und 6).
Rz. 2
Mit dem Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz v. 21.12.1993 wurde § 32 BewG geändert und der Bezug auf § 109a BewG eingeführt. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu § 109a BewG, mit dem bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens eine eingeschränkte Grundlagenwirkung der Steuerbilanz geschaffen worden war. Mit dem StÄndG 2001 v. 20.12.2001 wurde § 32 BewG erneut geändert und der Bezug auf § 109a BewG gestrichen. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des § 109a BewG. Obwohl § 109a BewG bereits durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997 mit Wirkung ab 1.1.1998 aufgehoben worden ist, gilt § 32 BewG in der geänderten Fassung erst ab 1.1.2002 und dient der Klarstellung.
Der Begriff "Sachvermögen" wird nur in den Überschriften der §§ 31 und 32 BewG verwendet. Das BewG versteht unter diesem Begriff das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen. Das übrige Vermögen, das bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer zu bewerten ist, gehört ebensowenig zum Sachvermögen wie das sonstige Vermögen, das bei der Vermögensteuer anzusetzen war. § 32 BewG gilt dagegen auch für die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
II. Bewertungsgrundsätze
Rz. 3
Inländisches Sachvermögen und der inländische Teil einer wirtschaftlichen Einheit, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt, werden nach den Vorschriften der §§ 33 bis 109 BewG bewertet. Das bedeutet, dass sich die Bewertung jeder Vermögensart (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen, § 18 BewG) nach den Vorschriften richtet, die für die jeweilige Vermögensart gelten. Außer den Vorschriften der §§ 33–109 BewG greifen ergänzend auch die allgemeinen Vorschriften der besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 19–32 BewG) ein.
Rz. 4
Dass in den Fällen, in denen die wirtschaftliche Einheit sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt, die ausländischen Teile nach den Vorschriften des Ersten Teils des BewG, insbesondere nach § 9 BewG, zu bewerten sind, ergibt sich aus § 31 BewG (vgl. § 31 BewG Anm. 6). Wegen der Notwendigkeit, in diesen Fällen für den inländischen Teil der Einheit einen Einheitswert gesondert festzustellen, vgl. § 31 BewG Anm. 7.
Rz. 5
Die Vorschrift hat nach dem Wegfall der Vermögensteuer an Bedeutung verloren, da seitdem einerseits kein Einheitswert mehr für das Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs festgestellt wird und andererseits nicht mehr zwischen dem für die Grundsteuer und einem für die Vermögensteuer geltenden Einheitswert für Grundbesitz unterschieden werden muss. Für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer wird der Wert des Betriebsvermögens vielmehr als unselbstständige Besteuerungsgrundlage ermittelt. Insoweit ergibt sich der Wertansatz für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen unmittelbar aus § 12 Abs. 6 ErbStG unter Hinweis auf § 31 BewG. Grundbesitz wird für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer nicht mehr mit dem Einheitswert, sondern mit dem Grundbesitzwert angesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 ErbStG).