Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Kutscher, Gesetz zur Änderung bewertungsrechtlicher Vorschriften, DStZ 1970, 257.
I. Zweck der Vorschrift und Übersicht
Rz. 1
§ 40 BewG regelt die Umrechnung der Vergleichszahlen für die landwirtschaftliche, weinbauliche und gärtnerische Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in absolute Zahlen. Die Vorschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf die Technik der Ermittlung und ergänzt und vervollständigt damit die materiell-rechtlichen Regelungen des § 36 BewG.
Rz. 2
Die Vorschrift gilt generell für alle Nutzungen, für die der Vergleichswert im vergleichenden Verfahren über eine Vergleichszahl (vgl. § 38 BewG) ermittelt wird. § 40 BewG drückt darüber hinaus die Vorstellungen des Gesetzgebers über ein zutreffendes Niveau der Ertragswerte aus. Insoweit geht die Bedeutung der Vorschrift über den rein technischen Bereich hinaus und wird zudem dadurch erweitert, dass die Grundsätze des § 40 BewG auch im Einzelertragswertverfahren nach § 37 Abs. 2 BewG berücksichtigt werden müssen.
Rz. 3
Die Vorschrift ist in fünf Absätze gegliedert. Abs. 1 regelt allgemein die Ermittlung der Vergleichswerte. Abs. 2 weist diesen Vergleichswerten bei der landwirtschaftlichen, weinbaulichen und gärtnerischen Nutzung einen realen und verbindlichen Ertragswert zu. Abs. 3 ergänzt Abs. 2 insoweit, als er die Behandlung von Hof- und Gebäudeflächen, Hausgärten, Wirtschaftswegen, Hecken, Gräben, Grenzrainen und dergleichen regelt. Über Abs. 4 wird eine Auskunftspflicht des Finanzamtes gegenüber dem Betriebsinhaber verankert. In Abs. 5 schließlich werden Regelungen für bestimmte Sondernutzungen getroffen.
Rz. 4
§ 40 Abs. 1 und 2 BewG sind nicht in jeder Hinsicht verständlich. Dies beruht darauf, dass in § 38 BewG eine Aussage darüber fehlt, auf welche Fläche sich die Vergleichszahl bezieht. Damit ist der Zusammenhang zwischen der Vergleichszahl und dem 100 Vergleichszahlen entsprechenden Wert in § 40 Abs. 2 BewG nicht offenkundig. Diese Lücke wird jedoch über Abschn. 1.17 Abs. 5 und 6 BewRL geschlossen.
Rz. 5– 7
Einstweilen frei.
II. Rechtliche Entwicklung
Rz. 8
Die Vorschrift des § 40 ist mit dem BewG 1965 in das Gesetzes eingefügt worden und beschränkte sich ursprünglich auf die Absätze 1 bis 4. Abs. 5 wurde erst durch das Gesetz zur Änderung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22.7.1970 angefügt. Damit wollte der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung tragen, dass die Reinerträge aus den Sonderkulturen Hopfen und Spargel und dem Obstbau seit dem 1.1.1964 ständig gesunken und die damals ermittelten Reinerträge nicht mehr zu erzielen waren.
Rz. 9
Nach Einführung des Euro als europäische Währung sah sich der Gesetzgeber veranlasst, die weitere Anwendung von DM-Beträgen bei der Bewertung abzusichern. Mit dem Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19.10.2001 wurde daher über § 152 Abs. 2 BewG eine gesetzliche Regelungen geschaffen, die dies ermöglichte. Die Bestimmung hat inzwischen in § 205 Abs. 2 BewG ihren Niederschlag gefunden.
Rz. 10
Eine weitere, allerdings nur redaktionelle Änderung hat die Vorschrift durch das Jahressteuergesetz 2007 erfahren. Die bisherige Angabe "vom Hundert" in § 40 Abs. 5 BewG wurde durch das Wort "Prozent" ersetzt.
Rz. 11
§ 39 BewG gilt unabhängig von der Art der Feststellung. Sie ist somit im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.1964 aber auch für nachfolgende Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Bedeutung. Die Vorschrift hat mangels entsprechender Verweise keine Bedeutung für die Bedarfsbewertung nach §§ 138 ff. BewG und die Grundbesitzbewertung nach §§ 157 ff. BewG. Bei den Ersatzwirtschaftswerten kommt § 40 BewG nur sinngemäß zur Anwendung (§ 125 Abs. 4 BewG).
Rz. 12– 14
Einstweilen frei.
III. Ermittlung des Vergleichswerts (Abs. 1)
Rz. 15
Zur Umrechnung der Vergleichszahlen in Werte muss zunächst der den Vergleichszahlen zukommende Ertragswert festgelegt werden. Für die Hauptfeststellung 1964 ist dies in § 40 Abs. 2 BewG geschehen. Die dort genannten Werte für 100 Vergleichszahlen beziehen sich auf die aus Abschn. 1.17 Abs. 4 BewRL übernommenen Flächen. Bei landwirtschaftlichen Nutzungen beträgt diese Fläche 1 Ar.
Rz. 16
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