Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungsgegenstand und -zweck
Rz. 1
§ 61 BewG enthält eine für den Gartenbau notwendige Ergänzung zu § 37 Abs. 1 Satz 2 BewG, indem es die Anwendung des vergleichenden Verfahrens auch für den Bereich des Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbaus sowie auf den Obstbau und auf Baumschulen vorschreibt bzw. ermöglicht.
Rz. 2
Durch § 61 BewG wird sichergestellt, dass die betriebsspezifischen Besonderheiten dieser Nutzungsarten hinreichend berücksichtigt werden können und bei der Bewertung eine genaue Betrachtung der Verhältnisse des zu bewertenden Betriebes bzw. des zu bewertenden Nutzungsteil erforderlich wird. Um das Ziel einer am Einzelfall orientierten Bewertung zu erreichen sind allerdings umfangreiche zusätzliche Regelungen in den BewRL und ergänzende Ländererlasse erforderlich geworden.
Rz. 3– 5
Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 6
Die Vorschrift des § 61 BewG ist mit dem BewG 1965 in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.
Rz. 7
§ 61 BewG ist bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG keine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Die Bewertung gärtnerischer Nutzungen richtet sich dort nach § 142 Abs. 2 Nr. 4 BewG. Allerdings ist diese Vorschrift inzwischen ebenfalls obsolet geworden. Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des BewG, der nach der Entscheidung des BVerfG und der nachfolgenden Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG seit dem 1.1.2009 auch für die Grunderwerbsteuer anzuwenden ist, enthält in § 163 Abs. 6 BewG eigene Regelungen zur Ermittlung des Wirtschaftswertes bei gärtnerischer Nutzung.
Rz. 8
Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, verliert auch § 61 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst. Regelungen zum vergleichenden Verfahren sind darin allerdings nicht mehr enthalten.
Rz. 9– 10
Einstweilen frei.
B. Anwendung des vergleichenden Verfahrens
Rz. 11
Über § 61 BewG wird die Anwendung des vergleichenden Verfahrens für die Bewertung der gesamten gärtnerischen Nutzung vorgeschrieben. Die gärtnerische Nutzung gliedert sich dabei in die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, sowie Obstbau und Baumschulen. Die einzelnen Nutzungsteile sind durch große Unterschiede in der Betriebsstruktur gekennzeichnet. Hier sind im Wesentlichen das Anbauverhältnis und die unterschiedliche Ausstattung mit ertragsteigernden Anlagen zu nennen. Deshalb muss der Vergleichswert für jeden einzelnen gärtnerischen Nutzungsteil besonders ermittelt werden.
Rz. 12– 14
Einstweilen frei.
C. Ermittlung des Vergleichswerts
Rz. 15
Für die Ermittlung des Vergleichswerts gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der §§ 38 bis 41 BewG. Hinzu kommen allerdings noch die besonderen für die gärtnerische Nutzung erlassenen Vorschriften der §§ 59 und 60 BewG und die umfangreichen und sehr detaillierten Regelungen in den BewRL. Dabei ist für jeden Nutzungsteil ein eigener Abschnitt vorhanden.
Rz. 16
Bei dem Umfang dieser Richtlinien können sie hier nicht im Einzelnen besprochen werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Unterschiede in der Ertragsfähigkeit der einzelnen gärtnerischen Nutzungsteile durch Vergleichszahlen ausgedrückt werden.
Rz. 17
Dabei handelt es sich beim Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau um die Gartenbau-Vergl...