A. Anwendungsbereich und Zweck der Vorschrift
Rz. 1
Nach der grundlegenden Neufassung der Begünstigungsvorschriften für Unternehmensvermögen durch das Gesetz vom 4.11.2016 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ("ErbStAnpG 2016") regeln nunmehr die §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und § 28a ErbStG aktuell die zu gewährenden Verschonungen beim Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften. Während der Gesetzgeber die §§ 13a, 13b, 19a und 28 ErbStG in ihrer Grundstruktur meinte erhalten zu können, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen, wurden §§ 13c und 28a ErbStG – in ihrer aktuellen Fassung – neu in das Gesetz eingefügt. Das Bundesverfassungsgericht hatte betont, dass der Gesetzgeber den Erwerb von unternehmerischem Vermögen nicht nur weitgehend, sondern auch vollständig von der Besteuerung freistellen könne. Allerdings würden dabei die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer steuerlichen Verschonung mit deren Umfang und Ausmaß steigen.
Rz. 2
Die neu eingeführten §§ 13c, 28a ErbStG sollen hinsichtlich der sog. Großvermögen einen erbschaftsteuerlich verfassungsgemäßen Zustand herstellen. Bei Großerwerben ist nunmehr eine explizite Prüfung des Verschonungsbedarfs mit dem Ziel eines (teilweisen) Steuererlasses nach § 28a ErbStG gesetzlich vorgesehen. Alternativ kann ein Erwerber von Unternehmensvermögen sich unwiderruflich für eine Steuerbefreiung entscheiden, die sich nach den besonderen Vorschriften des § 13c ErbStG je nach Höhe seines Erwerbs reduziert. Bei einem Erwerb begünstigten Vermögens über dem gesetzlichen Schwellenwert für sog. Großvermögen von 26 Mio. EUR hat der Erwerber also ein Wahlrecht:
Der Erwerber kann unwiderruflich (§ 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG) beantragen, auf seinen Erwerb das sog. Abschmelzmodell für den Verschonungsabschlag nach § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG anzuwenden. Dieser Antrag schließt dann einen Antrag nach § 28a Abs. 1 ErbStG für denselben Erwerb aus (§ 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG). Die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG ist damit ausgeschlossen; eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt.
Der Erwerber kann die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragen. Der Antrag kann unabhängig vom Eintritt der materiellen Bestandskraft der Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung gestellt werden; ein Widerruf des Antrags ist möglich. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bereits unwiderruflich beantragt hat, das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG anzuwenden (§§ 13c Abs. 2 Satz 6, 28a Abs. 8 ErbStG).
Rz. 3
Die einzelnen Absätze des § 13c ErbStG beinhalten folgenden Regelungen:
Abs. 1: Regelungstechnik des sog. Abschmelzmodells;
Abs. 2: Klarstellung, dass sich das Abschmelzmodell sowohl auf die Voll- als auch auf die Regelverschonung bezieht und dass Erwerbe innerhalb der letzten zehn Jahre von begünstigtem Vermögen von derselben Person zusammenzurechnen sind;
Abs. 3: Geltung des Abschmelzmodells auch für die Erbersatzsteuer.
B. Abschmelzmodell (Abs. 1)
I. Allgemeines
Rz. 4
Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG den Schwellenwert von 26 Mio. EUR überschreitet (Großerwerb), ist § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich auf Antrag des Erwerbers der nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 85 Prozent oder der nach § 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 100 Prozent um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR verringert, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. EUR übersteigt (Abschmelzmodell; § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
II. Abschmelzen des Verschonungsabschlags
Rz. 5
Grundsätzlich gilt als Großerwerb, der in den Anwendungsbereich des § 13c ErbStG gefällt, jeder Erwerb, bei dem das begünstigte Vermögen die Grenze von 26 Mio. EUR überschreitet. Maßgeblich ist das insgesamt erworbene begünstigte Vermögen. Das begünstigte Vermögen mehrerer wirtschaftlicher Einheiten ist zusammenzurechnen. Bei Schenkungen mit z.B. mehreren Betriebsübertragungen in mehreren Schenkungsverträgen ist bei Vorliegen eines einheitlichen Schenkungswillens von nur einer Schenkung auszugehen. Ein Überschreiten um einen Euro ist dabei grundsätzlich ausreichend (vorbehaltlich der Abrundung auf volle Einhundert Euro nach unten, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG).
Rz. 6
Wenn d...