A. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 1
§ 19a ErbStG sieht eine Tarifbegrenzung bei der Übertragung von Produktivvermögen auf Erwerber der Steuerklasse II und III in der Weise vor, dass durch Abzug eines Entlastungsbetrags (Abs. 4) die sich aus § 19 ErbStG ergebende ErbSt herabgesetzt wird. Die Vorschrift soll die verminderte Leistungsfähigkeit von Erwerben betrieblich gebundenen Vermögens ohne Rücksicht auf die verwandtschaftliche Nähe berücksichtigen.
Rz. 2
Durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG wurden einige Verweise aufgrund des geänderten § 13b ErbStG redaktionell angepasst. Außerdem wurde § 19a Abs. 5 Satz 2 ErbStG durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften um den Verweis auf die Verschonungsbedarfsprüfung in § 28a Abs. 1 ErbStG ergänzt. Inhaltliche Änderungen haben sich dadurch nicht ergeben.
Rz. 3– 5
Einstweilen frei.
B. Voraussetzungen der Tarifbegrenzung (Abs. 1)
Rz. 6
Begünstigt ist nur der Erwerb natürlicher Personen der Steuerklasse II und III. Der Erwerb durch Personengesellschaften ist wegen des in der Erbschaftsteuer geltenden Transparenzprinzips ebenfalls begünstigt. Der Erwerb von Produktivvermögen durch Kapitalgesellschaften oder Familienstiftungen ist zwar nach § 13a ErbStG, nicht aber nach § 19a ErbStG begünstigt. Auch für die Fälle der Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG scheidet die Tarifbegrenzung somit aus.
Rz. 7
Die Tarifbegrenzung des § 19 ErbStG kann ebenso wie der Verschonungsabschlag von 85 % nach § 13a Abs. 1 ErbStG bzw. für Großerwerbe nach § 13c ErbStG für jeden Erwerb in Anspruch genommen werden. Eine zeitliche Begrenzung auf zehn Jahre wie beim Abzug nach § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG findet nicht statt.
Rz. 8– 10
Einstweilen frei.
C. Begünstigte Erwerbe (Abs. 2)
Rz. 11
Nach § 19a Abs. 2 Satz 1 ErbStG gilt der Entlastungsbetrag nur für das sog. begünstigte begünstigungsfähige Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG abzüglich des zu berücksichtigenden Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 ErbStG bzw. des geminderten Verschonungsabschlags nach § 13c ErbStG im Rahmen des Abschmelzungsmodells. Sachlich begünstigungsfähiges Vermögen ist
soweit es den Nettowert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 6 ErbStG) abzüglich des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 ErbStG) übersteigt. Das begünstigte Vermögen kann auch in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat liegen, nicht jedoch im Drittland.
Liegt kein begünstigtes Produktivvermögen vor, etwa weil die 90-Prozent-Grenze des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG überschritten ist, das Vermögen nicht im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des EWR liegt, schädliches Nettoverwaltungsvermögen oder junges Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG) bzw. junge Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG) vorliegen, kommt die Tarifentlastung nicht in Betracht.
Rz. 12
Begünstigt ist nur der Teil des grundsätzlich begünstigten Vermögens, der nicht unter § 13b Abs. 1 bzw. § 13c ErbStG fällt, der also nicht zu 85 % bzw. im Rahmen der Großerwerbsverschonung befreit ist. Damit kann der Entlastungsbetrag im Fall der Regelverschonung nur auf das verbleibende steuerpflichtige begünstigte Vermögen angewendet werden. Im Fall der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 Nr. 1 ErbStG scheidet die Tarifentlastung mangels steuerpflichtigen Vermögens somit aus.
Rz. 13
Nach § 19a Abs. 2 Sätze 2 und 3 ErbStG gilt die Tarifvergünstigung nicht für Erwerber, die auf Grund einer Verfügung des Erblassers oder Schenkers zur Weitergabe an einen Dritten verpflichtet sind oder wenn eine Übertragung im Rahmen einer Erbauseinander...