Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG München, Urteil v. 14.12.2020, 7 K 899/19

Verfahren beim BFH: I R 3/21

Hinweis

Das FG München lehnt mit Urteil vom 14.12.2020, 7 K 899/19, den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums in dem vorliegenden Fall einer strukturierten Wertpapierleihe ab und versagt somit die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG (FG München, Urteil v. 14.12.2020, 7 K 899/19).

Ab 2007 steht der Steuerbefreiung ohnehin die Ausschlussregelung nach § 8b Abs. 10 KStG entgegen.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom ..........

Steuerbefreiung wegen wirtschaftlichen Eigentums an Aktien
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Die Steuerpflichtige, X GmbH, vereinbarte in xxxx [vor 2007] mit der Z Bank ein echtes Wertpapierpensionsgeschäft mit gleichzeitigem Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe). Dieses als strukturierte Wertpapierleihe bezeichnete Geschäft beinhaltete Folgendes: Die Steuerpflichtige erwarb von der Z Bank festverzinsliche Wertpapiere, die sie im Rahmen einer Wertpapierleihe an die Z Bank gegen eine jährliche Leihgebühr entlieh. Zur Absicherung der Leihe erhielt die Steuerpflichtige von der Z Bank ein Aktien-Collateral an börsennotierten Aktiengesellschaften. Dazu wurden der Steuerpflichtigen jeweils Aktien in ihrem Wertpapierdepot bei der Z Bank kurz vor dem Dividendenstichtag gutgeschrieben und nach der Dividendenauszahlung wieder zum ursprünglichen Kurs ausgebucht. Für den Kursverlust der Aktien infolge der Dividendenzahlung entrichtete die Steuerpflichtige an die Z Bank eine Arrangiergebühr, die sich letztlich in Höhe der Bruttodividende bemaß.

Im hier streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum [vor 2007] ist der Steuerpflichtigen die 95 %-ige Steuerbefreiung der Dividendenzahlung aufgrund der sicherungsübereigneten Aktien zu gewähren und somit ein Betrag von xxxxxxx EUR steuerfrei zu stellen. Die Steuerpflichtige ist infolge der Übertragung der Aktien wirtschaftlicher Eigentümer geworden, so dass ihr die Steuerbefreiung zusteht.

Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist nicht wegen einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung i. S. v. § 42 AO steuerlich zu negieren und die Steuerbefreiung zu versagen. Dazu müsste eine unangemessene Gestaltung gewählt worden sein, die keinen wirtschaftlichen Zweck hat, sondern nur zur Ausnutzung der Steuerfreiheit gewählt wurde.

Eine solche rechtsmissbräuchliche Gestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Denn das Pensionsgeschäft und das Wertpapierdarlehen beruhen auf einem Gesamtkonzept und sind aufeinander abgestimmt. Beide Geschäfte sind voneinander abhängig in der Weise, dass zwar das Pensionsgeschäft ohne das Wertpapierdarlehen hätte abgeschlossen werden können, umgekehrt aber das Wertpapierdarlehen nur im Fall des Abschlusses des Pensionsgeschäfts zustande kommt. Der gemeinsame Rahmenvertrag für beide Geschäfte wurde in fremdüblicher Weise geschlossen und entspricht den am Markt üblichen Standardverträgen. Letztlich stellt sich die Vereinbarung als eine im Vergleich zur normalen Festgeldanlage attraktive Geldanlage mit kurzer Duration dar, die zusätzlich einen Steuervorteil bietet. Jedoch würden die verbundenen Geschäfte auch ohne den Steuereffekt zu einem positiven Ergebnis führen. Somit kann die Vereinbarung nicht als rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 42 AO gewertet werden.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, 95 % der Dividenden, somit einen Betrag von xxxxxxx EUR, von der Bemessungsgrundlage der Steuer auszunehmen.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 3/21 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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