(1) 1Will sich das Mitglied der Steuerberaterkammer von dem Verdacht einer Pflichtverletzung befreien, so muss es bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten. 2Wegen eines Verhaltens, das der Vorstand der Steuerberaterkammer gerügt hat (§ 81), kann das Mitglied den Antrag nicht stellen.
Vom 01.07.2000 bis 31.07.2022:
(1) 1Will sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte von dem Verdacht einer Pflichtverletzung befreien, muss er bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten. 2Wegen eines Verhaltens, das der Vorstand der Steuerberaterkammer gerügt hat (§ 81), kann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Antrag nicht stellen.
(2) 1Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Mitglieds der Steuerberaterkammer keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2Das Mitglied kann bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen
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eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird, oder |
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offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 vorliegt. |
3Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.
(2) 1Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2Wird in den Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. 3Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.
(3) 1Auf das Verfahren vor dem Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht ist §173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. 2Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluß, ob eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Steuerberaterkammer [Bis 31.07.2022: schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten] festzustellen ist. 3Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 4Erachtet das Oberlandesgericht das Mitglied der Steuerberaterkammer [Bis 31.07.2022: den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten] einer berufsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt es die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. 5Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.
(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 [Bis 31.07.2022: schuldhafte Pflichtverletzung] nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Steuerberaterkammer erteilt werden.