Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.1.2004, o. Az., BStBl I 2004, 60
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen
1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2003
2. Fristverlängerungen
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 2003 sind die Erklärungen
- zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,
- zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,
- zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, zur Feststellung des Hinzurechnungsbetrags bei niedriger Gewerbesteuerbelastung (§ 8a GewStG) sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,
- zur Umsatzsteuer sowie
- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes
nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2003/2004 folgt.
II. Fristverlängerungen
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 3 und 8 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein
verlängert. Diese Abgabefrist können die Finanzämter in einem vereinfachten Verfahren bis spätestens zum 28.2.2005 verlängern. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), treten an die Stelle des 30.9.2004 der 31.12.2004 und an die Stelle des 28.2.2005 der 31.5.2005.
Die vorstehenden Fristverlängerungen gelten nicht für Anträge auf Steuervergütungen sowie für die eigenen Steuererklärungen eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe (BFH-Urteil vom 29.1.2003, BStBl 2003 II S. 550). Sie gelten auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die unternehmerische Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2003 endete. Hat die unternehmerische Tätigkeit vor dem 31.12.2003 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).
(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der bis zum 30.9.2004 bzw. 28.2.2005 verlängerten Frist anzufordern; davon soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird sowohl für den Zeitraum der allgemeinen Fristverlängerung als auch für den Zeitraum einer weiteren Verlängerung der Abgabefrist in einem vereinfachten Verfahren davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.
(3) Eine Verlängerung der Abgabefrist über den 28.2.2005 bzw. 31.5.2005 hinaus ist nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von Einzelanträgen möglich.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Normenkette
AO 1977 § 149 Abs. 2
Fundstellen
BStBl I, 2004, 60
Gleichlautende Ländererlasse vom 02.01.2004
FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 0320/28
FinMin Bayern, 37 - S 0320 - 001 - 47532/03
FinMin Berlin, III B 21 - S 0320 - 2/2003
FinMin Brandenburg, 33 - S 0320 - 1/03
FinMin Bremen, S 0320 - 171 - 2380
FinMin Hamburg, 51 - S 0320 - 002/03
FinMin Hessen, S 0320 A - 4 - II A 11
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 300 - S 0320 - 1/03
FinMin Niedersachsen, S 0320 - 50 - 33
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0320 - 1 - V 1
FinMin Rheinland-Pfalz, S 0320 A - 446
FinMin Saarland, B/1 - 1 - 1/2004 - S 0320
FinMin Sachsen, 31 - S 0320 - 24/3 - 00001
FinMin Sachsen-Anhalt, 41 - S 0320 - 24
FinMin Schleswig-Holstein, VI 33 - S 0320 - 076
FinMin Thüringen, S 0320 A - 1 - 203.2