Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 17.12.2018, 2 K 3874/15 F

Verfahren beim BFH: I R 8/19

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Diverse Bescheide möglich

Pensionsforderung: Zahlungen als Betriebsausgabe
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o.g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Die Steuerpflichtige, A GmbH & Co. KG, ist als Komplementärin zu xx,x % an der X GmbH & Co. KGaA beteiligt. Diese KGaA wiederum hält sämtliche Anteile an der X SICAV, einer in Luxemburg ansässigen von der Ertragsteuer befreiten Investmentgesellschaft.

Im Streitjahr (im Urteil 2011) erzielte die SICAV aus Zinsscheinen, die nach der Teilung von Anleihen im Wege des sog. Bondstrippings entstanden sind, einen Veräußerungserlös von xxxxxxx Euro. Der Veräußerungserlös wurde vollständig im Dezember des Streitjahres an die KGaA ausgeschüttet.

Die Ausschüttung unterliegt nach Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 Sätze 1 und 3 DBA Luxemburg a. F. dem Besteuerungsrecht Luxemburgs und ist somit in Deutschland steuerfrei.

Die Steuerfreiheit der Ausschüttung ist dabei nicht auf die Ebene der KGaA begrenzt, sondern gilt auch für die Steuerpflichtige. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG, welche nicht als Treaty Override konzipiert sind. Somit ist kein Sonderfall gegeben, in dem das Abkommensrecht hinter das nationale Steuerrecht zurücktritt.

Das DBA-Schachtelprivileg wird auch nicht durch § 4 InvStG a. F. gesperrt. Auch darin ist kein Treaty Override zu sehen. Vielmehr sind die Voraussetzungen des DBA-Schachtelprivilegs erfüllt, da sowohl die KGaA als auch die SICAV als Kapitalgesellschaften qualifizieren und die Ausschüttung der SICAV eine Dividende und keine Kapitalrückzahlung darstellt. In Ermangelung einer Definition im DBA ist auf die deutschen Rechtsgrundlagen zurückzugreifen. Von einer Kapitalrückzahlung wäre demnach nur auszugehen, wenn die handelsrechtlichen Anforderungen an eine Kapitalherabsetzung oder Liquidation erfüllt wären. Eine SICAV verfügt jedoch nach luxemburgischen Recht über kein Nennkapital, welches herabgesetzt oder zurückgezahlt werden könnte.

Der Steuerfreistellung steht nicht entgegen, dass Luxemburg keinen Gebrauch von dem zustehenden Besteuerungsrecht macht. Eine abkommensrechtliche sog. Subject-to-tax-Klausel findet sich im DBA Luxemburg nicht. Auch ist die nationale Klausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr anwendbaren Fassung nicht anwendbar, da diese Fälle erfasst, in denen die Vertragsstaaten von unterschiedlichen Sachverhalten ausgehen oder das Abkommen unterschiedlich auslegen. Beide Fälle sind hier nicht gegeben.

Schließlich führt auch § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG nicht dazu, dass 5 % der Dividende im Ergebnis steuerpflichtig wären. Davon erfasst werden jedoch nur Bezüge, die nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei zu stellen sind. Mangels Anwendbarkeit des § 8b Abs. 1 KStG ist § 8b Abs. 5 KStG hier nicht einschlägig.

Folglich sind die von der SICAV erhaltenen Dividenden in vollem Umfang steuerfrei zu stellen.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Gewinn der Steuerpflichtigen um die steuerfrei zu stellende Dividende der SICAV in Höhe von xxxxxxx Euro gekürzt und den Gesellschaftern der Steuerpflichtigen entsprechend ihren Beteiligungsverhältnissen zugewiesen wird.

Vgl. FG Düsseldorf, Zwischenurteil v. 17.12.2018, 2 K 3874/15 F.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 8/19 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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